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Revision von Notbremse-Klausel vom 26.02.2013 - 11:28

Notbremse-Klausel

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    1. Die sog. Notbremse-Klausel wurde für das ordentlichen EU-Gesetzgebungsverfahren eingeführt, um zu erreichen, dass in drei Politikbereichen statt des Rats (Ministerrat) der Europäische Rat entscheidet. Erklärt ein Mitglied des Rats, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts wichtige Aspekte des Systems der sozialen Sicherheit oder der Strafrechtsordnung seines Landes bedrohe, kann er beantragen, den Europäischen Rat damit zu befassen. Das Verfahren wird dann ausgesetzt. Der Europäische Rat kann a) den Entwurf an den Rat zurück verweisen oder b) von einem Tätigwerden absehen; oder aber die Kommission um einen neuen Vorschlag ersuchen. In diesem Fall gilt der ursprüngliche Vorschlag als nicht erlassen (vgl. Art. 48, 82 und 83 AEUV).

    2. Der deutsche Vertreter im Rat muss in diesen Fällen die Befassung des Europäischen Rats beantragen, wenn der Deutsche Bundestag ihn hierzu angewiesen hat bzw. wenn ein entsprechender Beschluss des Bundesrates vorliegt (§ 9 des Integrationsverantwortungsgesetzes (IntVG) vom 22.9.2009 (BGBl I S. 3022).

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