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offenbare Unrichtigkeiten

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    Schreibfehler, Rechenfehler u.a. auf mechanischem Versehen beruhender Fehler in Verwaltungsakten und Urteilen. Derartige offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit von Amts wegen durch die Behörden bzw. das Gericht berichtigt werden (§ 319 ZPO, § 118 VwGO, § 107 FGO, § 138 SGG, § 129 AO). Eine Berichtigungsmöglichkeit ist zu verneinen, soweit auch nur die Möglichkeit eines Rechtsirrtums besteht. Unrichtige Tatsachenwürdigung sowie Auslegung oder Nichtanwendung einer Gesetzesnorm sind regelmäßig kein mechanisches Versehen.

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