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Sichtwechsel

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Wechsel, der bei Vorlage (bei Sicht) einzulösen ist (Art 34 I WG). Dies ist immer dann der Fall, wenn ein entsprechender Vermerk (bei Sicht oder auf Sicht) angebracht wurde oder die Angabe der Verfallzeit fehlt. Das Wechselgesetz sieht vier Möglichkeiten für die Angabe der Verfallzeit vor (Art 33 I WG): a) auf Sicht (Sichtwechsel);

    b) auf eine bestimmte Zeit nach Sicht (Nachsichtwechsel - z.B.: 14 Tage nach Sicht);– c) auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung (Datowechsel - z.B.: 3 Monate dato);

    d) auf einen bestimmten Tag (Tagwechsel).

    Da der Bezogene eines Sichtwechsels stets mit der Vorlage des Wechsels rechnen muss, wäre ein Nachsichtwechsel günstiger, bei dem die Wechselsumme erst nach einer bestimmten Zeitspanne nach Vorlage zu bezahlen ist. Sichtwechsel werden insbesondere im Zusammenhang mit Bürgschaftskrediten ausgestellt. Falls der Hauptschuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, wird der Wechsel dem Bürgen (Bezogener) vorgelegt, wodurch der Wechsel zur Zahlung fällig wird.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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