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Sonderabfall

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bezeichnung aus dem alten Abfallgesetz; Abfall aus Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, der nach Art, Beschaffenheit oder Menge in bes. Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosiv oder brennbar ist oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen kann (§ 2 II AbfG). Im Kreislaufwirtschaftsgesetz (Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG vom 15.7.2006) wird der Begriff Sonderabfall nicht mehr verwendet, sondern die Bezeichnung bes. überwachungsbedürftiger Abfall.

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