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Staatsvertrag

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    völkerrechtlicher Vertrag, dessen Gegenstand die Begründung oder Änderung völkerrechtlicher Rechte oder Pflichten ist und bei dem die vertragschließenden Staaten, nicht aber die Regierung oder ein Ressort als Vertragspartner erscheint. Staatsverträge werden formal durch den Bundespräsidenten abgeschlossen, inhaltlich werden sie von der Bundesregierung ausgehandelt (Art. 59 I 2 GG). Vor ihrer Ratifikation, d.h. der Bestätigung des ausgehandelten und parafierten Vertrages durch den Bundespräsidenten ist bei bedeutenden Verträgen die Beteiligung von Bundestag und Bundesrat in Form eines Vertragsgesetzes vorgesehen. Wirksam wird der Staatsvertrag mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt. Das Vertragsgesetz bewirkt die Transformation des Vertragsinhalts in innerstaatliches Recht.

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