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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Immobilien:

    Kauf von Immobilien, meist Ferienwohnungen, zusammen mit anderen Käufern in der Form, dass sich der Besitz nur auf eine zeitanteilige Nutzung bezieht. Somit kann jede Einheit viele Einzeleigentümer haben, die sich darüber einigen, wann die Immobilie vom einzelnen Eigentümer genutzt werden kann.

    Rechtsgrundlage: §§ 481–487 BGB zu Teilzeit-Wohnrechten.

    Weiter Informationen unter www.timesharing.de.

    II. Informatik:

    Meistgenutztes Verfahren zur Realisierung des Mehrprogrammbetriebs. Das Betriebssystem des Rechners zerlegt die Laufzeit der Zentraleinheit in gleich große Zeitscheiben (Größenordnung: Millisekunden) und teilt diese den Benutzern in regelmäßigem Zyklus zu. In einem solchen Zeitintervall bearbeitet das System jeweils Befehle aus dem Programm des Benutzers, dem dieses Intervall zugeordnet ist. Wegen der hohen Verarbeitungsgeschwindigkeit des Rechners und weil häufig die Zeitintervalle, in denen die Abarbeitung seines Programms von der Zentraleinheit unterbrochen ist, von Ein- und Ausgabeoperationen überlagert werden, hat ein Benutzer oft den Eindruck, ihm stünde die gesamte Anlage allein zur Verfügung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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