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Überkreuzkompensation

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Möglichkeit für Kreditinstitute gemäß § 340 f III HGB in ihrer GuV-Rechnung bestimmte Erfolgsgrößen aus unterschiedlichen Geschäftsfeldern zu saldieren. Dem externen Bilanzleser wird der Einblick in die tatsächliche Risikolage des Kreditinstituts erschwert.

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