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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Eigenschaft einer gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnorm, ohne weitere gesetzgeberische Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesen Rechtskraft zu besitzen und entsprechende nationale Vorschriften unanwendbar zu machen. Die u.W. eines Rechtsakts ist gegeben, wenn sie vom EU-Gesetzgeber von keiner noch nicht erfüllten Bedingung abhängig gemacht ist und es zu ihrer Anwendung keiner weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen mehr bedarf. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist einer Richtlinie oder bei nicht korrekter Umsetzung kann sich der Einzelne gegenüber innerstaatlicher Stellen unmittelbar auf Richtlinienbestimmungen berufen, die bez. seiner Rechte unbedingt und hinreichend genau sind. Dies kann zu einem Schadensersatzanspruch gegenüber dem säumigen Staat führen. Die u.W. einer Vorschrift wird ggf. vom Europäischen Gerichtshof festgestellt und ist von allen staatlichen Organen, v.a. Gerichten und Verwaltung, bei der Rechtsanwendung zu beachten.

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