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Unternehmensanleihe
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1. Begriff: Anleihe, mit der Industrieunternehmen Fremdkapital über den Kapitalmarkt aufnehmen können, ohne dass sie hierfür eine Bankerlaubnis benötigen. Dazu bedienen sich die Unternehmen z.B. Medium Term Notes (MTN) oder EMTN-Programmen. Der Großteil der Anleihen dt. Emittenten wird derzeit z.B. in den Niederlanden oder London über Finanzierungstöchter unter der Garantie der dt. Mutter emittiert. Dies hat steuerliche Gründe, liegt aber auch daran, dass der inländische Rechtsrahmen den Anforderungen der Praxis nicht genügt. Neben den wertpapierrechtlichen Regelungen in den §§ 793 ff. BGB dient das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen (SchVG) als Sonderrecht für die nachträgliche Änderung der Vertragsbedingungen durch Mehrheitsbeschlüsse mit verbindlicher Wirkung für alle Investoren bei Krisen des Unternehmens. Das Gesetz besteht seit 1899 im Wesentlichen unverändert. Kritikpunkt der Emittenten sind im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen zum einen die engen Voraussetzungen für die Änderung der Anleihebedingungen. Zur nachhaltigen Überwindung einer Krise des Schuldners können oftmals eine oder mehrere der vom Gesetz ausgeschlossenen Maßnahmen erforderlich werden, wie die Herabsetzung der Verbindlichkeiten, die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital und der Rangrücktritt zur Überwindung der Überschuldung.
2. Reform des Rechts der Schuldverschreibungen: Die Bundesregierung hat im Februar 2009 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vorgelegt. Das Gesetz soll die Rechte der Gläubiger stärken, indem ihre Befugnisse, mit Mehrheit über die Anleihebedingungen zu entscheiden, inhaltlich erweitert werden. Das Verfahren der Gläubigerabstimmung wird grundlegend neu geregelt und an das bewährte Recht der Hauptversammlung bei der Aktiengesellschaft angelehnt Collective Action Clauses sind zukünftig auch nach dt. Recht eindeutig zulässig. Die bisherige Anwendungsbeschränkung des Gesetzes auf Emittenten mit Sitz im Inland entfällt.
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