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Versicherungsgesellschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Versicherungsunternehmen. 1. Charakterisierung: Als Versicherungsunternehmen gelten gemäß § 341 I HGB bzw. § 1 I VAG Unternehmen, die sich auf dem Gebiet der Versicherungsgeschäfte betätigen und die nicht Träger der Sozialversicherung sind. Nach deutschem Aufsichtsrecht dürfen Erstversicherungsgeschäfte nur von Unternehmen in den Rechtsformen der AG, VVaG und der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt betrieben werden (§ 7 I VAG); die nicht zulässigen Rechtsformen gelten als ungeeignet, da sie keine hinreichenden Möglichkeiten für einen wirksamen Schutz der Versicherungsnehmer bieten. Das Prinzip der Spartentrennung gestattet es rechtlich selbstständigen Erstversicherungsunternehmen nicht, neben dem Geschäftsfeld Lebensversicherung oder Krankenversicherung Produkte aus anderen Versicherungszweigen anzubieten (vgl. § 8 Ia VAG).

    2. Die Jahresabschlussprüfung einer Versicherungsgesellschaft erfolgt größenunabhängig gemäß §§ 341k, 316–324 HGB unter Beachtung der §§ 57–60 und 64 VAG.

    3. Steuerliche Behandlung: a) Versicherungsgesellschaften des öffentlichen Rechts: Körperschaftsteuerpflichtig als Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 1 I Nr. 6 KStG.

    b) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit: Körperschaftsteuerpflichtig nach § 1 I Nr. 3 KStG.

    c) Aktiengesellschaften: Körperschaftsteuerpflichtig nach § 1 I Nr. 1 KStG.

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