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Verstaatlichung

Definition: Was ist "Verstaatlichung"?

Formen der Vergesellschaftung von Unternehmungen, bei denen
(1) das Eigentum (ganz oder teilweise) und
(2) mit einem Teil des Eigentums die Dispositionsgewalt über Produktion und Vertrieb auf den Staat bzw. auf die öffentliche Hand übergeht. Unter Verstaatlichung wird sowohl die Sozialisierung von Privateigentum als auch eine Nationalisierung von Verkehrs- und Versorgungsbetrieben in allen denkbaren Rechtsformen verstanden.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Formen der Vergesellschaftung von Unternehmungen, bei denen
    (1) das Eigentum (ganz oder teilweise) und
    (2) mit einem Teil des Eigentums die Dispositionsgewalt über Produktion und Vertrieb auf den Staat bzw. auf die öffentliche Hand übergeht. Unter Verstaatlichung wird sowohl die Sozialisierung von Privateigentum als auch eine Nationalisierung von Verkehrs- und Versorgungsbetrieben in allen denkbaren Rechtsformen (z.B. Eisenbahnen, Bergbau in England) verstanden. Forderungen nach Verstaatlichung werden bes. bez. der Grundstoffindustrie erhoben, aber auch aus staatspolitischen Gründen, z.B. um ausländischen Einfluss zu verdrängen.

    Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen gelten als Zwischenlösung (z.B. Schweiz, Schweden).

    2. Formen: a) Beteiligung des Staates an Betrieben in privatrechtlicher Form: Einflussnahme auf die Geschäftsführung erfolgt über die Gesellschafterversammlung, u.U. auch mittels Delegierung von Behördenvertretern in den Aufsichtsrat, Vorstand etc.

    b) Eigene Organisationsformen des öffentlichen Rechts, z.B. Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, die durch besonderes Gesetz entstehen bzw. durch Genehmigung ihrer Satzung. Einflussnahme der öffentlichen Hand als Eigentümerin:
    (1) Durch Einwirkung auf die Gründung,
    (2) durch Mitbestimmung bei der Besetzung der Geschäftsführung.

    c) Regiebetriebe: Rechtlich und verwaltungsmäßig ausgesonderte und verselbständigte öffentliche Unternehmen; seit Erlass der Eigenbetriebsverordnung (Eigenbetrieb) 1938 sind diese Betriebe aus der Verwaltung des Gemeindeverbands oder der Gemeinde auszugliedern, bleiben rechtlich unselbstständig, sind jedoch wirtschaftlich und organisatorisch selbstständiger als früher. Ein Teil der kommunalen Betriebe, wie Krankenhäuser, Institute des Unterrichts und Bildungswesens u.Ä., unterliegen der Eigenbetriebsverordnung nicht, bleiben also rechtlich und verwaltungsmäßig der behördlichen Apparatur eingegliedert.

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