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Revision von Vorbescheid vom 24.09.2010 - 10:18
Vorbescheid
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Nach der Finanzgerichtsordnung kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Vorbescheid entscheiden. Jeder der Beteiligten kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorbescheids mündliche Verhandlung beantragen (§ 90 FGO).
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