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Vorruhestandsleistung
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Leistung aus einer Vereinbarung über Vorruhestand. Vorruhestandsleistungen unterliegen grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Früher konnten Vorruhestandsleistungen, wenn sie als Abfindungen anzusehen waren, in bestimmten Grenzen einkommensteuerfrei gezahlt werden. Heute sind Vorruheruhestandsleistungen in vollem Umfang als Entschädigungen als Ersatz für entstehende Einnahmen im Sinn des § 24 EStG steuerpflichtig als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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