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Wirtschaftsprüfungsmethoden

Definition: Was ist "Wirtschaftsprüfungsmethoden"?
Methoden sind nach weitverbreitetem Verständnis planmäßige, folgerichtige Vorgehensweisen. Planmäßige Vorgehensweisen im wirtschaftlichen Prüfungswesen richten sich nach den Eigenarten der jeweiligen Prüfung; dabei ist das für die Prüfung des Jahresabschlusses folgerichtige Vorgehen von zentraler Bedeutung und Maßstab auch für sonstige Prüfungstätigkeit des Wirtschaftsprüfers. Die handelsrechtliche Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ist in Deutschland in §§ 316 ff. HGB geregelt mit Bestimmungen u. a. zu Prüfungspflicht und -gegenstand, Bestellung und Auswahl des Prüfers, dessen Rechte und Pflichten, zum Prüfungsbericht und zum Bestätigungsvermerk (Testat).

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    I. Begriff und Normquellen

    Methoden sind nach weitverbreitetem Verständnis planmäßige, folgerichtige Vorgehensweisen. Planmäßige Vorgehensweisen im wirtschaftlichen Prüfungswesen richten sich nach den Eigenarten der jeweiligen Prüfung; dabei ist das für die Prüfung des Jahresabschlusses folgerichtige Vorgehen von zentraler Bedeutung und Maßstab auch für sonstige Prüfungstätigkeit des Wirtschaftsprüfers. Die handelsrechtliche Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ist in Deutschland in §§ 316 ff. HGB geregelt mit Bestimmungen u. a. zu Prüfungspflicht und -gegenstand, Bestellung und Auswahl des Prüfers, dessen Rechte und Pflichten, zum Prüfungsbericht und zum Bestätigungsvermerk (Testat).
    Weder das HGB noch die Wirtschaftsprüferordnung (WPO) enthalten spezielle Bestimmungen zum berufsüblichen und ordnungsmäßigen Vorgehen bei der Planung und Durchführung der Prüfung. Als konkrete Normen existieren vielmehr insbesondere die umfangreichen und - jedenfalls in den letzten Jahren - oftmals aktualisierten internationalen Prüfungsstandards (International Standards on Auditing, ISA) des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) der International Federation of Accountants (IFAC). Diese internationalen Prüfungsstandards sind nunmehr auch - soweit sie in das EU-Recht übernommen werden - gem. dem neuen, durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz eingefügten Absatz 5 des § 317 HGB (Gegenstand und Umfang der Prüfung) anzuwenden.

    II. Grundlegende Vorgehensweise bei der Jahresabschlussprüfung

    1. Prüfungsphasen

    Eine Jahresabschlussprüfung ist durch folgende Vorgehensweisen charakterisiert, die hier nur skizzierbar sind. Eine einzelne Prüfung ist eingebettet in die Planung aller Aufträge der unterschiedlichen Mandanten eines Prüfungsunternehmens. Der Prüfer hat die Vorgehensweisen im Rahmen seiner Eigenverantwortlichkeit den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles anzupassen. Arbeitsschritte wie auch einzelne Befunde sind detailliert zu dokumentieren, indem laufende Arbeitspapiere geführt werden und die Dauerakte fortgeschrieben wird. Diese Dokumentation ist auch eine Grundlage für das prüferische Urteil, das sich zusammenfassend im Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB Bestätigungsvermerk) ausdrückt und im Prüfungsbericht (§ 321 HGB Prüfungsbericht) näher begründet wird. Größere Prüfungsfirmen entwickeln für ihre Mitarbeiter i.d.R. Formularwerke zur Dokumentation der Arbeitsergebnisse. Sie konkretisieren ferner durch firmeninterne Hinweise allgemein gültige Prüfungsnormen für den generellen Firmengebrauch und füllen bestehende Normenlücken durch Eigenvorschläge aus.
    Die Ausgangsplanung einer Jahresabschlussprüfung dient der orientierenden, gleichwohl kritischen Einordnung des Mandanten durch Sammlung und Analyse von prüfungsrelevanten Unternehmensinformationen über wirtschaftliche Rahmenbedingungen, Geschäftstätigkeit, das zur Fehlerverhütung und -entdeckung eingerichtete Kontrollsystem (internes Kontrollsystem oder kurz Kontrollsystem) und über die Grundlagen des Rechnungswesens. Hinweise auf Quellen möglicher Unrichtigkeiten und Verstöße sind zu gewinnen; die gesamte Vorkenntnis des Prüfers über denkbare Quellen leitet bereits diese Phase.
    Im Rahmen der detaillierten Prüfprogrammentwicklung wird der relevante Prüfungsstoff sachlich - z.B. aufgrund von Bilanzpositionen oder aufgrund von zueinander ähnlichen Geschäftsvorfällen - in Prüffeldergruppen und einzelne Prüffelder gegliedert. Prüffeldabhängig wird gefragt, welches die möglichen Fehlerkategorien, und - diese widerspiegelnd - welches die Prüfkategorien und die aus diesen folgenden einzelnen Prüfziele sind. In einer Bilanz vom Rechnungslegenden ausgewiesene „fertige Erzeugnisse und Waren“ können z.B., anders als das Unternehmen dem Bilanzleser gegenüber durch den angegebenen Positionswert behauptet, tatsächlich nicht existent und/oder unrichtig bewertet sein. Insofern ist (unter anderem) das faktische Vorhandensein und die Bewertung der fertigen Erzeugnisse/Waren zu prüfen, wozu viele Einzelschritte/-aufgaben nach vorüberlegtem Plan auszuführen sind, typischerweise in mehreren oder vielen Arbeitsgängen. Geprüft wird also nicht in einer pauschalen und unsystematischen, sondern in einer intersubjektiv nachvollziehbaren Weise. In der Phase der Prüfprogrammentwicklung werden neben den Prüfungsinhalten auch die Prüfungsumfänge und die sachlichen und zeitlichen Abfolgen festgelegt; zudem werden Prüfer und Prüfungsgehilfen den Aufgaben zugewiesen.
    Die Phase der Prüfprogrammentwicklung mündet in diejenige der Programmausführung (-durchführung), in der - wie nachfolgend näher erläutert wird - Funktionsprüfungen des betrieblichen Kontrollsystems stattfinden und die Jahresabschlussergebnisse verifiziert werden.

    2. System- und Ergebnisprüfungen

    Insbesondere für die Phase der Prüfprogrammentwicklung und für die Phase der Programmausführung (-durchführung) sind Systemprüfungen (Interne Kontrollsystemprüfungen, Verfahrensprüfungen) und Ergebnisprüfungen zu unterscheiden. Ergebnisprüfungen beurteilen die vom Unternehmen erzielten, jahresabschlussrelevanten Arbeitsergebnisse als solche. Die Prüfung kann sich auf Einzelsachverhalte (Einzelposten-/Einzelfallprüfung) oder auf Einzelsachverhalte zusammenfassende Gesamtergebnisse (Gruppen-/Aggregateprüfung) beziehen; so fasst z.B. ein Kontensaldo Anfangsbestand, Zugänge und Abgänge zusammen. 
    Aufgrund einer Systemprüfung beurteilt der Wirtschaftsprüfer, inwieweit der Mandant durch Einrichtung eines internen Kontrollsystems Eigenvorsorge getroffen hat, Fehler nicht entstehen zu lassen (Fehler zu verhüten) oder entstandene Fehler zu entdecken und folglich beseitigen zu lassen. Die Systemprüfung besteht aus der Erfassungsprüfung der betrieblichen Arbeitsabläufe und der für diese eingerichteten Kontrollen, deren kritische Beurteilung auf ihr Fehlerverhütungs- und Fehlerbeseitigungspotenzial (Konzeptionsprüfung) sowie der Nachprüfung, ob - vorgeschriebene und geeignet erscheinende - Kontrollen in praxi so „funktionieren“, wie sie konzipiert werden (Funktionsprüfung), beispielsweise ob sie in praxi tatsächlich befolgt wurden. Ein im Hinblick auf bestimmte Prüfziele als gut konzipiert und sodann auch als gut funktionierend beurteiltes Kontrollsystem spricht dafür, dass in den Bearbeitungsergebnissen nur wenige (Rest-) Fehler zu erwarten sind, ggf. Fehlerfreiheit denkbar ist. Bei Vorliegen eines derart beurteilten Kontrollsystems kann die zugehörige Ergebnisprüfung i.d.R. nach Art und Umfang reduziert werden im Vergleich zu einem „mit Kontrollschwächen behaftet“ beurteilten System; in Sonderfällen mag es einer Ergebnisprüfung nicht mehr bedürfen.
    Funktionsprüfungen und Ergebnisprüfungen führen das Prüfprogramm aus. Erfassungs- und Konzeptionsprüfungen sind dagegen der Phase der Prüfprogrammentwicklung zuzuordnen; in dieser Phase werden auch unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit der Prüfung die Weichen dafür gestellt, welches Gewicht nachfolgend jeweils Funktions- vs. Ergebnisprüfungen zukommen soll.

    3.  Fehlerwesentlichkeit

    Primär in der Phase der Prüfprogrammentwicklung ist ferner zu konkretisieren, was wesentliche (materielle) Fehler des Abschlusses sind (Festlegung der Materiality-Grenze[n]). Dabei ist auf die Sicht von Jahresabschlussadressaten abzustellen, für die der Abschluss eine Entscheidungsgrundlage sein kann. Aus für den Jahresabschluss insgesamt geltenden Materiality-Überlegungen werden, sofern entscheidungsrelevant, Wesentlichkeitsgrenzen für kleinere Einheiten, etwa für Segmente des Jahresabschlusses, Prüffeldergruppen oder/und Prüffelder abgeleitet („Materiality-Allokation“). Zu berücksichtigen ist bei Materiality-Überlegungen ferner, dass die Elemente vieler Prüffelder des Abschlusses nicht vollständig, sondern nur aufgrund von Auswahlen untersucht werden. Eine festgelegte Wesentlichkeitsgrenze darf deshalb nicht bereits durch den unberichtigten Wert der an den Auswahlelementen konkret beobachteten Fehler vollständig ausgeschöpft werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass generell auch in den ungeprüften Elementen Fehler vorhanden und folglich zu schätzen sind. Diese und andere Überlegungen führen dazu, dass insbesondere für Planungszwecke des Prüfers zusätzliche Betragsgrenzen („Performance materiality“; vgl. z.B. ISA 320.10) unterhalb der eigentlichen Materiality-Grenze(n) gezogen werden.
    Durch die Bestimmung von Wesentlichkeitsgrenzen werden auch Bedingungen festgelegt, gemäß derer der Prüfer zum uneingeschränkten oder zum eingeschränkten Bestätigungsvermerk kommt oder zu dessen Versagung. Indes ist eine Einschränkung des Testats oder eine Versagung in praxi nicht oft zu beobachten, z.B. da es vom Prüfer zur Rückverweisung fehlerhafter Elemente/Prüffelder an den Mandanten kommt. Aufgrund dessen Nachbearbeitungen kann auch ein zunächst als nur eingeschränkt ordnungsgemäß, ggf. auch als nicht ordnungsmäßig zu beurteilender Abschluss vielfach vom Prüfer letztlich noch bestätigt werden.
    Für die zuvor grundsätzlich unterschiedenen Phasen der Ausgangsplanung, Prüfprogrammentwicklung und Programmausführung gibt es kein strenges Nacheinander. Verschiedene Teile des gesamten Prüfungsstoffs können sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Phase der Ausgangsplanung, andere in der Phase der Prüfprogrammentwicklung oder in der der Programmausführung befinden. Da das Vorgehen ergebnisgeleitet und „professionelle Skepsis“ eine prüferische Grundhaltung ist, beeinflussen - insbesondere überraschend - auftretende Fehler und Kontrollschwächen das weitere Vorgehen. Z.B. wird es bei einer in der Funktionsprüfung unerwartet festgestellten Kontrollschwäche oder bei einer in der Ergebnisprüfung unerwartet auftretenden Fehlerart zu einer neu aufgerollten Prüfprogrammentwicklung kommen mit zusätzlichen nachfolgenden Funktions- und Ergebnisuntersuchungen.

    4. Risikoidentifikation und Risikoschätzung

    Ein weiteres wichtiges Merkmal des Prüfungswesens ist die Unterscheidung von Risikoquellen sowie die Risikoschätzung. In einer gebräuchlichen Aufteilung werden das Ausgangsrisiko, das Kontrollrisiko und das Entdeckungsrisiko unterschieden. Das Ausgangsrisiko (die Fehleranfälligkeit oder das inhärente, innewohnende Risiko) ist das Risiko (die Wahrscheinlichkeit) für das Vorliegen eines wesentlichen Fehlers im Prüfungsstoff unter der Annahme, es gäbe kein internes Kontrollsystem. Wertvolle Vermögensgegenstände des Unternehmens von geringem Gewicht und geringer Größe unterliegen z.B. einem hohen Diebstahlrisiko; das Risiko, dass bei fehlenden Maßnahmen der Bestandssicherung Buchmengen überhöht sind, ist damit groß. Das Kontrollrisiko ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein bestehender wesentlicher Fehler durch vorhandene Kontrollen, also durch das interne Kontrollsystem des Unternehmens, nicht verhütet oder entdeckt wird. Ausgangsrisiko und Kontrollrisiko zusammengenommen führen zum Risiko wesentlicher Fehler. Das Entdeckungsrisiko ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein - ggf. ungeachtet der internen Kontrollen vorhandener - wesentlicher Fehler vom Prüfer in dessen Ergebnisprüfung übersehen wird.
    Die drei Risiken zusammengenommen bestimmen das Prüfungsrisiko als das Risiko, dass ein wesentlicher Fehler entsteht und vom Kontrollsystem nicht beseitigt und vom Prüfer übersehen wird. Der Prüfer schätzt das innewohnende Risiko und - aufgrund seiner Kontrollsystemprüfung - das Kontrollrisiko und richtet die eigenen Prüfungshandlungen in der Ergebnisprüfung so aus, dass das nach seinem pflichtgemäßen Ermessen festgelegte akzeptable Prüfungsrisiko eingehalten wird. Die Zusammenhänge werden auch in auf Grundlagen der Wahrscheinlichkeitsrechnung aufbauenden Prüfungsrisikomodellen dargestellt; das „Zusammenspiel“ der unterschiedenen Risiken kann folglich unter den Modellannahmen analysiert werden. Für die Prüfungspraxis besitzen die Modelle jedoch keinen generellen präskriptiven Charakter. Ohne selbst eine konkrete Handreichung für prüferisches Vorgehen zu geben, vermerkt ISA 200.A36 neutral, dass Prüfer verschiedene Wege gehen, die Schätzung des Risikos materieller Fehler zu bewerkstelligen, und einige Prüfer derartige Modelle bei ihrer Prüfungsplanung als nützlich erachten. Auch gibt es, obwohl in den ISA häufig mit Fachausdrücken aus der Wahrscheinlichkeitsrechnung argumentiert wird, keinen allgemeinen Konsens, in welcher Höhe Prüfungsrisiko noch zu akzeptieren/wie die Höhe situationsabhängig abzuleiten ist. 
    Die Risiken sind recht präzise zu schätzen, da ein wesentlicher Fehler bereits auf der Ebene der einzelnen Prüfkategorien vorliegen kann. Somit sind das Ausgangs- und das Kontrollrisiko bereits für diese Ebene zu schätzen. Entsprechend genau ist auch das prüferische Entdeckungsrisiko einzuschätzen. Letztlich besteht das Ziel, mit hinreichender Sicherheit zu bestätigen, dass der Jahresschluss frei von wesentlichen Fehlern ist, also unter Berücksichtigung der im Prüfgut verbliebenen Fehler die Einhaltung der identifizierten Wesentlichkeitsgrenze(n) bejaht werden kann. Auch für die dabei vorzunehmenden Zusammenfassungen der Teilurteile des Prüfers, beginnend auf der Ebene der einzelnen Prüfkategorien bis hin zum gesamten Jahresabschluss, geben die ISA dem Prüfer keine konkreten Regeln oder Handreichungen.

    III.  Prüfungshandlungen und Hilfsmittel der Jahresabschlussprüfung

    1. Überblick über Vorgehensweisen

    Methoden der Wirtschaftsprüfung können auch in einem engeren Sinne als zuvor verstanden werden, nämlich nur als die im wirtschaftlichen Prüfungswesen eingesetzten Prüfungshandlungen, einschließlich der dabei angewandten Hilfsmittel. Die möglichen Vorgehensweisen in diesem Sinne sind zahlreich und reichen von einfachen Handlungen (Tätigkeiten), wie der Abstimmungsprüfung (Vergleich von Werten, die nach der Logik der doppelten Buchführung übereinstimmen müssen, auf Identität), hin zu komplexen, aus vielen Einzeltätigkeiten zusammengesetzten Vorgehensweisen. Manche Tätigkeiten sind miteinander kombinierbar; sie haben teils einen besonderen Bezug zum Rechnungswesen, teils sind sie auch außerhalb des wirtschaftlichen Prüfungswesens üblich, wie die rechnerische Prüfung (der Nachvollzug von Rechenoperationen). Entsprechendes gilt für Klassifikationen; so ist auch außerhalb der Wirtschaftsprüfung die Unterscheidung von formeller vs. materieller Prüfung (Untersuchung der äußeren, einschließlich der rechnerischen Richtigkeit vs. der inhaltlichen Richtigkeit) gebräuchlich.

    2.  Belegflusspläne und Kontrollmatrizen

    Im Rahmen der Kontrollsystemprüfung wird, abgesehen von Rückgriffen auf Fragebogen, empfohlen, Belegflusspläne und Kontrollmatrizen aufzustellen und auszuwerten. Kontrollsysteme sind zumeist komplexer aufgebaut, als dass einem speziellen Arbeitsschritt genau eine Kontrolle zugeordnet wäre. Belegflusspläne und Kontrollmatrizen dienen als Strukturierungshilfen zur Systemerfassung und zur Konzeptionsbeurteilung. Belegflusspläne veranschaulichen in grafischer Form den „Fluss“ von Belegen und damit von Informationen zwischen den Unternehmensmitarbeitern; die Darstellungen lassen so die i.d.R. vielfältigen Zusammenhänge zwischen den zu bewältigenden Arbeitsaufgaben und den Personen erkennen. Wenn der Prüfer anhand eines Belegflussplans schrittweise nach den unmittelbar auftretenden und den nachfolgenden Fehlerwirkungen zufällig oder bewusst unrichtig ausgeführter Arbeitsschritte fragt, vermag er die ebenfalls im Plan vermerkten internen Kontrollmaßnahmen des Unternehmens zu beurteilen, also Kontrollrisiken einzuschätzen. Kontrollmatrizen nehmen (in üblicher Anordnung) in ihren Zeilen aus der Sicht des Prüfers zur Fehlerverhütung/-entdeckung notwendige Kontrollziele und in ihren Spalten im Unternehmen vorgeschriebene Kontrollen auf. In den Matrixzellen vermerkt der Prüfer, welche Kontrollen zur jeweiligen Zielerreichung beitragen. Abschließend beurteilt er für seine weitere Arbeit, ob ein jeweiliges Ziel aufgrund der vorgeschriebenen Kontrollen erfüllbar ist - vorausgesetzt, auch die Funktionsprüfung ergibt einen positiven Befund - bzw. welche konzeptionellen Kontrollschwächen bestehen.

    3.  Bestätigungsschreiben

    Eine Besonderheit der Wirtschaftsprüfung - etwa im Vergleich zur steuerlichen Betriebsprüfung (Außenprüfung) - sind Bestätigungsschreiben. Durch ein solches bestätigt ein außerhalb des Unternehmens stehender Dritter, z.B. ein Geschäftspartner, auf Anfrage hin einen ihm zuvor benannten rechnungslegungs- und prüfungsrelevanten Sachverhalt oder er versagt die Bestätigung. Typischerweise wird die Bestätigungsanfrage vom zu prüfenden Unternehmen unter Kontrolle des Wirtschaftsprüfers und nach dessen Auswahl angefordert. Adressat der Antwort ist der Prüfer selbst, nicht das Unternehmen, damit dieses dem Prüfer Ergebnisse nicht vorenthalten kann. Klassisches Beispiel eines Bestätigungsschreibens ist die Saldenbestätigung, bei der der Geschäftspartner um Bestätigung eines ihm mitgeteilten Forderungs- oder Verbindlichkeitssaldos oder, sollte der Saldo unrichtig sein, um dessen Nicht-Bestätigung gebeten wird. Zur Aufklärung von Fehlern enthält die Anfrage zweckmäßigerweise nicht nur den Saldo als solchen, sondern auch die einzelnen ihn bildenden offenen Posten.
    Bei der vorgeschilderten „positiven Bestätigungsmethode“ wird vom Adressaten unabhängig vom Bestätigungsergebnis eine Rückantwort erwartet. Die positive Methode erlaubt bei einer Nichtantwort eine wiederholte Anfrage. Wird eine Antwort nur für den Fall der Nichtübereinstimmung erbeten, spricht man von der „negativen Methode“. Eine ausbleibende Rückantwort ist bei dieser jedoch nicht als Übereinstimmung einzuordnen, da ein Adressat zur Antwort nicht verpflichtet ist und er die Anfrage nicht einmal zur Kenntnis genommen haben muss. Anfragen können sich nicht nur auf konkretisierte, als “zutreffend“ oder „nicht zutreffend“ zu beantwortende Sachverhalte beziehen, sondern auch aus offenen Fragen bestehen; etwa wenn der Adressat um Übermittlung des aus seiner Sicht zutreffenden, ihm aber dem Werte nach nicht bekannt gegebenen Saldos gebeten wird („offene oder neutrale Bestätigungsmethode"). Auch die offene Methode erlaubt eine wiederholte Anfrage. Neben einfach zu beantwortenden konkretisierten oder offenen Anfragen gibt es aus mehreren oder vielen Einzelfragen bestehende Bestätigungsanfragen, die sich auch auf nicht-quantitative Sachverhalte beziehen und große Teile des jeweiligen Geschäftsverkehrs betreffen können. Beispiele sind Anfragen an Kreditinstitute (Bankbestätigungen); analog gibt es Rechtsanwalts-, Versicherungs-, Sachverständigenbestätigungen sowie Bestätigungen über bei Dritten gelagerte Vorräte. 

    4. Auswahlprüfungen, insbesondere Stichprobenprüfungen 

    Bei den meisten Prüffeldern scheiden aus Zeit- und Kostengründen Vollprüfungen als Untersuchung aller Elemente der jeweiligen Prüffelder aus. An ihre Stelle treten Auswahlprüfungen, zumal bei nicht besonders risikobehaftet erscheinenden Elementen. Die Elemente werden nach speziellen Kriterien ausgewählt (z.B. werden alle Buchwerte oberhalb einer gegebenen Grenze ausgewählt) oder auf einer Stichprobenbasis. Kontrollregelbefolgungen sind entsprechend i.d.R. nur in einer Auswahl testbar. Für Stichprobenprüfungen („Audit sampling“) wird im Prüfungsstandard ISA 530 das „statistical sampling“ (Stichprobenprüfungen im engeren Sinne) vom „non-statistical sampling“ unterschieden. Die ISA präferieren keine der beiden Vorgehensweisen generell; vielmehr obliegt die Entscheidung situationsbezogen dem Prüfer. „Statistical sampling“ ist die Anwendung von Stichprobenverfahren (im Sinne der statistischen Methodenlehre) und beruht auf einer Zufallsauswahl der Stichprobenelemente und deren Auswertung mit Hilfe von auf der Wahrscheinlichkeitstheorie beruhenden Methoden. Beim „non-statistical sampling“, der „nicht-statistischen Stichprobenprüfung“, sind die beiden vorgenannten Bedingungen nach den Maßstäben der statistischen Methodenlehre insgesamt nicht erfüllt, z.B. weil die Auswahl nur „aufs Geratewohl“ stattfand oder/und weil das Urteil nicht (nur) auf einem im Sinne der Methodenlehre begründeten Schluss beruht. So kann z.B. das Urteil nicht nur durch die statistische Methode, etwa aufgrund der Hochrechnung der in der Stichprobe konkret gefundenen Fehler auf die Grundgesamtheit, getroffen werden, sondern auch aufgrund beruflicher Einschätzungen (professional judgement) des Prüfers bezüglich der gefundenen Fehler. Das Schrifttum zur Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik empfiehlt oder kennt keine „nicht-statistischen Stichproben“. Gleichwohl sind diese in der Wirtschaftsprüfung gebräuchlich, weil sie zur Urteilsbildung und -begründung beitragen können, ohne den Prüfer unmittelbar festzulegen. 
    Im wirtschaftlichen Prüfungswesen ist ein großer Kreis statistischer Methoden anwendbar, jedoch werden Prüfer nur im Hinblick auf bestimmte, insbesondere einfach zu handhabende, homograde und heterograde Methoden geschult. Homograde Methoden analysieren Fehleranteile/Fehlerzahlen bzw. Anteile unzureichender Kontrollen, im heterograden Fall werden Fehler- bzw. Gesamtwerte untersucht. Fallbezogene Eigenentwicklungen statistischer Prüfungstechniken scheiden in praxi aus. Eine wichtige Eigenart von Unternehmensprüfungen ist das häufige Vorliegen nur weniger Fehler, die jedoch eine beträchtliche Höhe besitzen können (also von Prüffeld-Grundgesamtheiten, die potenzielle „Ausreißerfehler“ besitzen, ansonsten aber nur „Fehlerdifferenzen“ i.H.v. von Null aufweisen). Traditionell angewandte Stichprobentechniken, wie die Mittelwert- oder die Differenzenschätzung, haben Schwierigkeiten, das Ausreißerproblem bei von der Prüfungspraxis akzeptierten (nicht zu hohen) Stichprobenumfängen zu bewältigen. Deshalb wurde das sog. Dollar-Unit-Sampling (DUS, Dollar-Unit-Stichprobenverfahren) entwickelt. Dieses ist nach dem Dollar als Geldeinheit derjenigen Länder benannt, in denen die Methode maßgeblich begründet wurde. Im Euro-Raum wird entsprechend in Euro-Einheiten gerechnet. Das DUS ist international sehr gebräuchlich. Gelegentlich finden sich auch andere Bezeichnungen, etwa Monetary-Unit Sampling. Beim DUS wird die Buchwert-Grundgesamtheit des Prüffeldes als aus Geldeinheiten bestehend interpretiert. Das Vorgehen ist durch eine buchwertproportionale Auswahlwahrscheinlichkeit der Prüfelemente und durch eine rechnerisch einfache Schätzung der Gesamtfehlerwerte von Prüffeldern gekennzeichnet. Praktizierte DUS-Techniken bewältigen allerdings Überbewertungsfehler (der vom Mandanten vorgelegte Buchwert ist größer als der Sollwert, der als zutreffend erkannte Wert) weit besser als Unterbewertungsfehler (der Sollwert ist größer als der Buchwert). Denn bei einem Unterbewertungsfehler „versteckt sich“ ein potenziell großer Fehlerwert hinter seinem zu gering ausgewiesenen, die Auswahlwahrscheinlichkeit bestimmenden Buchwert. Für das wirtschaftliche Prüfungswesen gibt es - weder im heterograden, noch im homograden Fall - keine generell vorziehenswürdige statistische Methode; die Techniken sind also ihren Stärken und Schwächen gemäß und fallabhängig auszuwählen. 

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