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Revision von Zweidrittelwert vom 17.09.2009 - 13:52
Zweidrittelwert
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Begriff des Bewertungsgesetzes: Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträgen (Zweidrittelwert) bewertet (§ 12 IV BewG). Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige den (niedrigeren) Rückkaufswert nachweist.
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