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Revision von Bekräftigung vom 26.02.2013 - 12:06
Bekräftigung
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auch: eidesgleiche Bekräftigung. Beteuerung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Aussage. Sie steht dem Eid gleich; hieraus ist der Zeuge hinzuweisen. Betrifft Zeugen, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen (vgl. § 65 StPO, § 484 ZPO).
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