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Außenanlagen
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1. Begriff: Grundstücksaufbauten, die weder Gebäudeteile sind noch als Betriebsvorrichtungen angesehen werden können.
Beispiele: Einfriedungen, Tore, Wege- und Platzbefestigungen, Entwässerungsanlagen, Gartenanlagen.
2. Bilanzsteuerrecht: Außenanlagen sind eigenständige unbewegliche Wirtschaftsgüter; sie sind linear über ihre zu vermutende Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 7 I EStG).
3. Grundsteuer, Bewertungsrecht: Außenanlagen werden bei der Einheitsbewertung von bebauten Grundstücken nach dem Sachwertverfahren (Sachwert) gesondert berücksichtigt (§§ 83, 89 BewG).
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