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Bundesamt für Finanzen (BfF)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    ehem. deutsche Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesamt für Finanzen wurde am 3.9.1971 gegründet und am 30.12.2005 aufgelöst; Sitz war in Bonn.

    Die Hauptaufgaben waren: Mitwirkung an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörde, die Unterstützung von Finanzämtern bei der Besteuerung von Deutschen mit Auslandseinkünften, insbesondere die Entlastung von deutschen Abzugsteuern bes. aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen, die Entlastung bei deutschen Besitz- oder Verkehrsteuern gegenüber internationalen und supranationalen Organisationen, ausländischen Missionen und deren Mitgliedern, steuerliche Auslandsbeziehungen. Vergütung von Körperschaftsteuern und Erstattung der Kapitalertragsteuer an nichtveranlagte Steuerpflichtige, Kontrolle von Freistellungsaufträgen im Rahmen der Zinsabschlagsteuer, die Vergütung von Vorsteuern an ausländische Unternehmer in besonderen Fällen, die Vergabe von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.

    Mit Wirkung zum 1.1.2006 werden die Aufgaben des Bundesamts für Finanzen von den folgenden drei Behörden wahrgenommen:
    (1) dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), dessen Zuständigkeit alle Aufgaben der ehemaligen Abteilungen Steuern und Bundesbetriebsprüfung des Bundesamtes für Finanzen beinhaltet;
    (2) dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), dessen Zuständigkeit alle Aufgaben der ehemaligen Abteilung Dienstleistungszentrum des Bundesamtes für Finanzen umfasst;
    (3) demZentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT), dessen Zuständigkeit alle Aufgaben der ehemaligen Abteilung Informationsverarbeitung des Bundesamtes für Finanzen beinhaltet.

    Die Nachfolgebehörden sind wie das ehemalige Bundesamt für Finanzen direkt dem Bundesministerium unterstellt.

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