Zitierfähige Version
- Revision von Anderkonto vom 19.02.2018 - 14:42
- Revision von Anderkonto vom 04.10.2017 - 16:28
- Revision von Anderkonto vom 28.02.2013 - 15:48
- Revision von Anderkonto vom 22.03.2011 - 14:19
- Revision von Anderkonto vom 17.09.2009 - 13:19
- Revision von Anderkonto vom 22.07.2009 - 14:55
- Revision von Anderkonto vom 10.05.2008 - 14:22
Anderkonto
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Treuhandkonto; Treuhandkonto; von jemandem
(1) im eigenen Namen,
(2) mit eigener Verfügungsbefugnis,
(3) für einen anderen,
(4) treuhänderisch unterhaltenes Konto. Meist als Bankkonto bei Verwaltung des Vermögens des Treugebers durch Angehörige bestimmter Berufsgruppen (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, etc.). Über das Konto allein verfügungsberechtigt ist der Treuhänder. Die Banken haben zur Führung von Anderkonten eigene Bankbedingungen.
Die Bank kann Guthaben auf Anderkonten nicht zur Verrechnung mit ihren Forderungen gegen den Kontoinhaber heranziehen, wie auch andere Gläubiger in das Anderkonto nicht wegen persönlicher Schulden des Kontoinhabers vollstrecken können.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon