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Arbeitsstätte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Amtliche Statistik:

    Organisatorische Einheiten, die materiell als räumlich abgegrenzte bauliche Einrichtungen in Erscheinung treten und in denen unter Einschluss des Leiters mindestens eine Person haupt- oder nebenberuflich ständig tätig ist.

    II. Steuerrecht:

    1. Begriff: Grundlage für regelmäßige Arbeitsstätten ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, also z.B. der Betrieb oder die Zweigstelle des Arbeitgebers (Definition nicht im Gesetz, sondern nur in den Lohnsteuer-Richtlinien der Finanzverwaltung, vgl. R 9.4 III LStR 2008). Ein Arbeitnehmer kann mehrere regelmäßige Arbeitsstätten gleichzeitig haben. Er muss jede aber mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsuchen; bei einem Arbeitnehmer, der auch außerhalb des Betriebes tätig wird, ist der Betrieb bereits ohne Weiteres als seine regelmäßige Arbeitsstätte anzuerkennen, wenn er dort durchschnittlich einen Wochentag pro Arbeitswoche tätig wird. Nicht als die regelmäßige Arbeitsstätte angesehen wird eine Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer nur befristet zugeordnet ist (z.B. eine Baustelle). Die frühere Regelung, dass jede Auswärtstätigkeit von mehr als drei Monaten dazu führt, dass der betreffende Arbeitsort automatisch als eine regelmäßige Arbeitsstätte angesehen wird, ist entfallen (R 9.4. LStR 2008).

    2. Steuerliche Bedeutung: Die regelmäßige Arbeitsstätte zu bestimmen, ist Grundlage für die Berechnung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dies ist wichtig, da die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß einer pauschalierten Regelung angesetzt werden können (Entfernungspauschale), die Kosten für die aus anderem Anlass gefahrenen betrieblichen Kilometer aber nach anderen Regeln (denen für Auswärtstätigkeiten) berechnet werden müssen (die oft günstiger für den Arbeitnehmer sind).  – 3. Gegensatz: Auswärtstätigkeit.

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