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Behindertengleichstellungsgesetz
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vom 27.4.2002 (BGBl I 1468) m.spät.Änd. bezweckt die Beseitigung und Verhinderung der Benachteiligung von behinderten Menschen sowie die Gewährleistung ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und die Ermöglichung zur selbstständigen Lebensführung. Die bes. Belange behinderter Frauen sind zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche sollen barrierefrei, d.h. für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne bes. Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein. Zur Herstellung der Barrierefreiheit sollen Zielvereinbarungen mit Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen getroffen werden. Von der anerkannten Verbänden behinderter Menschen kann die Aufnahme von Verhandlungen über solche Zielvereinbarungen verlangt werden. Für Träger öffentlicher Gewalt gilt ein Benachteiligungsverbot. Den Verbänden behinderter Menschen steht ein Verbandsklagerecht vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten zu.
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