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Abänderungsklage
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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bes. Klage im Zivilprozess mit dem Zweck der Abänderung
(1) einer auf Verurteilung zukünftig wiederkehrender Leistungen lautenden Entscheidung
(2) eines entsprechenden anderen Vollstreckungstitels (§ 323 ZPO). Die Abänderung ist i.d.R. vom Zeitpunkt der Erhebung der Abänderungsklage abzuverlangen, wenn sich die für das Bestehen der Leistungspflicht bzw. die Höhe oder Dauer der Leistungen maßgebenden Verhältnisse oder Umstände wesentlich geändert haben, z.B. Anpassung von Schadensersatz- oder Unterhaltsrenten an wesentlich geänderte Preisverhältnisse.
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