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Ausgleichsrente
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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im Sinn des Bundesversorgungsgesetzes ein von der Höhe des Einkommens der Rentenempfänger abhängiger Rentenbestandteil. Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine von ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können (§ 32 Abs. 1 BVG). Auch Witwen und Waisen erhalten Ausgleichsrente bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (§§ 41, 47 BVG), ebenso schwerbehinderte Jugendliche nach Maßgabe von § 34 BVG.
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