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Disagio
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Damnum, Diskont, Abgeld. 1. Begriff: Spanne, um die der Preis oder Kurs hinter dem Nennwert eines Wertpapiers oder der Parität einer Geldsorte zurückbleibt bzw. der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabe- und dem Rückzahlungsbetrag von Verbindlichkeiten. Aktien dürfen nicht mit Disagio ausgegeben werden (§ 9 AktG). Die Vereinbarung eines Disagios findet in der Kreditwirtschaft Anwendung bei Festzinsvereinbarungen in Darlehensverträgen. Ein Disagio bedeutet für den Schuldner (Darlehensnehmer, Emittenten) eine Verteuerung der Verzinsung seiner Verbindlichkeit. Für den Gläubiger bedeutet ein vereinbartes Disagio eine Verbesserung der Verzinsung (Rendite) seiner Geldanlage oder Ausleihe gegenüber der Normalverzinsung (Nominalzins). Bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses ist das Disagio laufzeitanteilig auf die Zinsen zu verrechnen. Bei Privatpersonen sind Kreditinstitute verpflichtet, bei Vereinbarung eines Disagios den „anfänglichen effektiven Jahreszins” im Kredit- oder Darlehensvertrag anzugeben.
2. Bilanzielle Behandlung: Handelsrechtlich ist eine Aktivierung (§ 250 III HGB) möglich, dann gesonderter Ausweis vorgeschrieben, während der Rückzahlungszeit durch Abschreibungen zu tilgen; das Disagio kann auch als Zinsaufwand des Kreditaufnahmejahres angesetzt werden.
Gegensatz: Agio.
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