Disagio
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Damnum, Diskont, Abgeld. 1. Begriff: Spanne, um die der Preis oder Kurs hinter dem Nennwert eines Wertpapiers oder der Parität einer Geldsorte zurückbleibt bzw. der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabe- und dem Rückzahlungsbetrag von Verbindlichkeiten. Aktien dürfen nicht mit Disagio ausgegeben werden (§ 9 AktG). Die Vereinbarung eines Disagios findet in der Kreditwirtschaft Anwendung bei Festzinsvereinbarungen in Darlehensverträgen. Ein Disagio bedeutet für den Schuldner (Darlehensnehmer, Emittenten), dass der Effektivzins den Nominalzins übersteigt. Für den Gläubiger bedeutet ein vereinbartes Disagio eine Verbesserung der Verzinsung (Rendite) seiner Geldanlage oder Ausleihe gegenüber der Normalverzinsung (Nominalzins). Bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses ist das Disagio laufzeitanteilig auf die Zinsen zu verrechnen. Bei Privatpersonen sind Kreditinstitute verpflichtet, bei Vereinbarung eines Disagios den „anfänglichen effektiven Jahreszins” im Kredit- oder Darlehensvertrag anzugeben.
2. Bilanzielle Behandlung: Handelsrechtlich ist eine Aktivierung (§ 250 III HGB) möglich, dann gesonderter Ausweis (Rechnungsabgrenzungsposten) vorgeschrieben, während der Rückzahlungszeit durch Abschreibungen zu tilgen; das Disagio kann auch als Zinsaufwand des Kreditaufnahmejahres angesetzt werden (gilt nicht für den IFRS-Jahresabschluss - nach IAS 39 Ansatz entsprechend der Methode der fortgeführten Anschaffungskosten).
Gegensatz: Agio.
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Interne Verweise
Disagio
- Abflussprinzip bei Baukosten
- Abgeld
- Abschlag
- Abzinsungspapiere
- Agio
- Aktie
- Aktivierungswahlrecht
- Anleihe
- Damnum
- Deep Discount Bond
- Disagiokonto
- effektiv benötigter Auszahlungsbetrag
- Effektivzins
- Effektivzinsberechnung
- Emissionsdisagio
- Emissionskurs
- Finanzierungskosten
- Hypothek
- Kapitalkosten
- Nominalschuld
- Rückkaufsdisagio
- Sondertilgung
- transitorische Posten der Rechnungsabgrenzung
- Unterschiedsbetrag
- Zinsfuß