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Rückstellung

Definition: Was ist "Rückstellung"?

Rückstellungen sind nach Handelsrecht Verbindlichkeiten, Verluste oder Aufwendungen, die hinsichtlich ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss sind. Durch die Bildung der Rückstellungen sollen die später zu leistenden Ausgaben den Perioden ihrer Verursachung zugerechnet werden.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Handelsrecht
    3. Steuerrecht

    Begriff

    Rückstellungen sind nach Handelsrecht Verbindlichkeiten, Verluste oder Aufwendungen, die hinsichtlich ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss sind. Durch die Bildung der Rückstellungen sollen die später zu leistenden Ausgaben den Perioden ihrer Verursachung zugerechnet werden.

    Buchung: Aufwandskonto an Rückstellung

    Nach der statischen Bilanztheorie sollten nur Rückstellungen gebildet werden, denen Ansprüche Dritter zugrunde liegen (sog. Verbindlichkeitenrückstellungen). Bei den dynamischen Bilanzauffassungen geht es bei der Bilanzierung in erster Linie um die Vergleichbarkeit der Periodenergebnisse und damit um Zurechnung der Ausgaben als Aufwand zu denjenigen Perioden, in denen sie wirtschaftlich verursacht wurden. Rückstellungen sind danach auch Aufwendungen, denen keine Verpflichtung Dritten gegenüber zugrunde liegt (sog. Aufwandsrückstellungen).

    Handelsrecht

    1. Passivierungspflicht gemäß § 249 I HGB: a) für alle Verbindlichkeitsrückstellungen. Dazu gehören ungewisse Verbindlichkeiten, d.h. alle rechtlich entstandenen oder wirtschaftlich verursachten Verbindlichkeiten (z.B. Prozessrückstellung, Garantieverpflichtung, Rückstellung für latente Steuern, aber auch Pensionsrückstellung für die nach dem 31.12.1986 zugesagten unmittelbaren Pensionszusagen, für Altverpflichtungen gemäß Art. 28 EGHGB lediglich Rückstellungs-Wahlrecht) und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (bilanziert wird der Verpflichtungsüberschuss, wenn der Wert der eigenen Leistung den Wert der Gegenleistung übersteigt);

    b) für folgende Aufwandsrückstellungen: Aufwendungen für unterlassene Instandhaltung, die in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden, Aufwendungen für unterlassene Abraumbeseitigung, die innerhalb von zwölf Monaten nachgeholt werden, und Aufwendungen für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (Kulanzgewährleistungen).

    2. Passivierungsverbot: Andere Rückstellungen dürfen gemäß § 249 II HGB nicht gebildet werden.

    3. Auflösung: Alle Rückstellungen sind aufzulösen bei Inanspruchnahme oder Wegfall des Grundes (§ 249 II HGB).

    4. Bewertung und Ausweis: Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen (§253 I und II HGB). Der entsprechende Zinssatz wird von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben. Rückstellungen sind gesondert zwischen dem Eigenkapital und den Verbindlichkeiten auszuweisen; für Kapitalgesellschaften ist eine Aufgliederung nach Pensions-, Steuer- und sonstigen Rückstellungen vorgesehen.

    Steuerrecht

    Grundsätzlich werden handelsrechtlich zu bildende Rückstellungen in der Steuerbilanz berücksichtigt. Die Abzinsung von Rückstellungen erfolgten grundsätzlich mit dem Zinssatz von 5,5 Prozent; bei Pensionsrückstellungen mit 5 Prozent. Kostenpreissteigerungen, die handelsrechtlich berücksichtigt werden können, sind steuerlich herauszurechnen.

    Vgl. Steuerbilanz.

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