Direkt zum Inhalt

Nichtigkeit

Definition: Was ist "Nichtigkeit"?

I. Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts: Vollständige rechtliche Wirkungslosigkeit eines Rechtsgeschäfts (v.a. eines Vertrages). II. Nichtigkeit eines Verwaltungsakts: Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er an einem bes. schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leidet (§ 44 I VwVfG) oder die in § 44 II VwVfG aufgeführten Nichtigkeitsgründe erfüllt. Im Steuerrecht gilt § 125 AO. III. Nichtigkeit einer Rechtsnorm (Rechtssatz): Normen, die gegen höherrangiges Recht verstoßen, sind grundsätzlich nichtig.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts
    2. Nichtigkeit eines Verwaltungsakts
    3. Nichtigkeit einer Rechtsnorm (Rechtssatz)

    Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts

    1. Begriff: Vollständige rechtliche Wirkungslosigkeit eines Rechtsgeschäfts (v.a. eines Vertrages).

    2. Nichtigkeit tritt ein, wenn das Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt (v.a. wucherisch ist, Wucher), der gesetzlich vorgeschriebenen oder vereinbarten Form ermangelt (§ 125 BGB) oder wirksam angefochten ist (§ 142 BGB, Anfechtung).

    Vgl. auch Teilnichtigkeit.

    Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

    1. Begriff: Ein Verwaltungsaktist nichtig, wenn er an einem bes. schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leidet (Evidenztheorie; § 125 I AO, § 44 I VwVfG) oder die in § 125 II AO, § 44 II VwVfG aufgeführten Nichtigkeitsgründe erfüllt werden. Bes. schwerwiegend ist ein Fehler nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Verwaltungsakt die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maß verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen. Offenkundig ist ein Fehler, wenn er von einem Nichtrechtskundigen bei summarischem Überblick über die Sach- und Rechtslage erkannt werden kann.

    Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte (§ 125 IV AO).

    2. Rechtsfolgen: Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam (§ 124 III AO) und kann nicht geheilt werden (§§ 126, 127 AO, §§ 45, 46 VwVfG).

    Nichtigkeit einer Rechtsnorm (Rechtssatz)

    Normen, die gegen höherrangiges Recht verstoßen, sind grundsätzlich nichtig. Die Nichtigkeit einer Satzung oder Verordnung kann von jedem Gericht festgestellt werden; die Nichtigkeit von Gesetzen wird ausschließlich vom Bundesverfassungsgericht bzw. von den Verfassungsgerichten der Länder festgestellt. Die Vereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem Europarecht ist ausschließlich vom Europäischen Gerichtshof zu überprüfen; die Unvereinbarkeit führt nicht zur Nichtigkeit der nationalen Norm, sondern zum Anwendungsvorrang des Europarechts.
    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Nichtigkeit"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Nichtigkeit Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/nichtigkeit-37334 node37334 Nichtigkeit node29075 Anfechtung node37334->node29075 node48996 Verwaltungsakt node37334->node48996 node44073 Rechtsgeschäfte node37334->node44073 node45573 Personengesellschaft node34439 Gesellschaftsvertrag node45573->node34439 node46240 offene Handelsgesellschaft (OHG) node46240->node34439 node33489 Firma node35170 Geschäftsfähigkeit node47264 Willenserklärung node35586 Grundschuld node40541 juristische Person node40541->node48996 node50966 Verfügung node27060 Bestandskraft node27060->node48996 node46858 stille Gesellschaft node46858->node29075 node32793 einseitige Rechtsgeschäfte node32793->node29075 node49761 Vertrag node32793->node49761 node32793->node44073 node29887 arglistige Täuschung node29075->node29887 node48996->node50966 node49761->node37334 node49761->node47264 node49761->node35586 node44073->node35170 node44073->node47264 node34439->node37334 node34439->node33489
    Mindmap Nichtigkeit Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/nichtigkeit-37334 node37334 Nichtigkeit node29075 Anfechtung node37334->node29075 node48996 Verwaltungsakt node37334->node48996 node44073 Rechtsgeschäfte node37334->node44073 node49761 Vertrag node49761->node37334 node34439 Gesellschaftsvertrag node34439->node37334

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete