Testament
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Begriff
Letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser u.a. den Erben bestimmt, einen Verwandten oder Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, Vermächtnisse oder Auflagen anordnet (§§ 1937–1940 BGB), Testamentsvollstrecker einsetzt (§ 2197 BGB) etc.
Formen
1. Eigenhändiges (privates) Testament: Das eigenhändige Testament (§ 2247 BGB) muss zur Vermeidung der Nichtigkeit vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Verwendung eines Stempels oder Vordrucks unzulässig. Der Erblasser soll im Testament angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er es niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vor- und Familiennamen des Erblassers enthalten.
2. Öffentliches Testament (notarielles Testament): Dieses wird in der Form errichtet, dass der Erblasser seinen Letzten Willen in einer Verhandlung vor einem Notar mündlich erklärt oder eine offene oder verschlossene Schrift, die vom Erblasser weder ge- noch unterschrieben zu sein braucht, mit der Erklärung, dass sie seinen Letzten Willen enthalte, übergibt (§§ 2231 ff. BGB).
3. Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265–2273 BGB): Dieses können nur Eheleute errichten.
Vgl. auch Berliner Testament.
Widerruf
Der Erblasser kann das Testament jederzeit durch neues Testament oder durch Vernichtung des alten widerrufen (§§ 2254 ff. BGB). Das öffentliche Testament gilt als unwiderlegbar widerrufen, wenn es dem Erblasser aus der amtlichen Verwahrung zurückgegeben wird (§ 2256 BGB).
Anfechtungsberechtigt sind dagegen nach dem Tod des Erblassers diejenigen, denen die Anfechtung des Testaments unmittelbar zustatten kommen würde; Sondervorschriften: §§ 2078 ff. BGB.