einseitige Rechtsgeschäfte
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Rechtsgeschäfte, die nur aus einer Willenserklärung bestehen. Empfangsbedürftige einseitige Rechtsgeschäfte werden nur wirksam, wenn sie dem Erklärungsgegner zugehen, z.B. Kündigung, Anfechtung, Rücktritt; nicht empfangsbedürftiges einseitiges Rechtsgeschäft ist z.B. Errichtung eines Testaments.
Gegensatz: Vertrag.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Auflassungsvormerkung Bürgschaft Darlehen Erfüllungsort Geschäftsfähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gewerbebetrieb Kaufvertrag Körperschaft Lebenspartnerschaft Nichtigkeit Rechtsfähigkeit Verwandtschaft Vorsatz Willenserklärung eingetragener Verein (e.V.) einseitige Rechtsgeschäfte juristische Person ohne Gewähr
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