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stille Gesellschaft

Definition: Was ist "stille Gesellschaft"?

Die (typische) stille Gesellschaft ist eine Sonderform der Gesellschaft, bei der sich eine Person (auch eine juristische Person, andere Gesellschaften), der stille Gesellschafter, derart an dem Handelsgewerbe eines anderen (Einzelkaufmann oder Handelsgesellschaft) beteiligt, dass ihre Einlage gegen einen Anteil am Gewinn in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes übergeht.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Charakterisierung
    2. Errichtung
    3. Firmenbezeichnung
    4. Geschäftsführung/Vertretung
    5. Bilanz/Kontrollrecht
    6. Gewinn- und Verlustverteilung
    7. Auflösung
    8. Insolvenz
    9. Steuerliche Behandlung

    Charakterisierung

    1. Die (typische) stille Gesellschaft ist eine Sonderform einer Gesellschaft, bei der sich eine Person (auch eine juristische Person, andere Gesellschaften), der stille Gesellschafter, derart an dem Handelsgewerbe eines anderen (Einzelkaufmann oder Handelsgesellschaft) beteiligt, dass ihre Einlage gegen einen Anteil am Gewinn in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes übergeht. Die Einlage des stillen Gesellschafters kann in Geld-, Sach-, Dienstleistungen und Ähnlichem bestehen. Ein Gesellschaftsvermögen entsteht nicht. Der stille Gesellschafter wird durch die Beteiligung nicht zum Kaufmann; der Inhaber muss aber Kaufmann sein und wird aus den mit Dritten abgeschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet. Die stille Gesellschaft ist als solche keine Handelsgesellschaft, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

    An einem Unternehmen können sich mehrere stille Gesellschafter beteiligen. Es bestehen dann ebenso viele voneinander unabhängige stille Gesellschaften, wie stille Gesellschafter vorhanden sind.

    2. Abgrenzung der typischen stillen Gesellschaft gegen ähnliche Rechtsformen, z.B. partiarisches Darlehen, ist mitunter schwierig, weil die Gesellschafter im Rahmen der Vertragsfreiheit ihre Verhältnisse beliebig regeln und den stillen Gesellschaftern weit(er) gehenden Einfluss einräumen können.

    3. Rechtsgrundlage: §§ 230–236 HGB; ergänzend gelten die §§ 705 ff. BGB über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, aber nur soweit sie das Innenverhältnis der Gesellschaft betreffen.

    Errichtung

    1. Die stille Gesellschaft wird durch Vertrag begründet, der, soweit nicht die Vorschriften des BGB (z.B. wegen der Einbringung eines Grundstücks) Abweichungen enthalten, keiner Form bedarf. Anders als bei der Kommanditgesellschaft (KG) keine Handelsregistereintragung.

    2. Die Einlage des stillen Gesellschafters wird auf dem Einlagekonto verbucht.

    3. Ein gesetzliches Wettbewerbsverbot besteht nicht, jedoch gilt auch für den stillen Gesellschafter eine abgeschwächte Treuepflicht.

    Firmenbezeichnung

    Eine Firma hat die stille Gesellschaft als solche nicht. Der Inhaber darf und muss, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, eine Firma führen; ist der Inhaber Einzelkaufmann, darf in die Firma kein ein Gesellschaftsverhältnis andeutender Zusatz aufgenommen werden.

    Geschäftsführung/Vertretung

    Diese stehen ausschließlich dem Inhaber zu. Der Inhaber darf aber ohne Zustimmung des stillen Gesellschafters keine persönlich haftenden Gesellschafter oder Kommanditisten (anders im Fall weiterer stiller Gesellschafter) aufnehmen.

    Bilanz/Kontrollrecht

    1. Die Aufstellung der Bilanz ist Aufgabe des Geschäftsinhabers.

    2. Kontrollrecht des stillen Gesellschafters: a) Er ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere (ggf. unter Zuziehung eines Sachverständigen) zu prüfen.
    b) Bei wichtigem Grund kann das Gericht die Mitteilung eines Jahresabschlusses oder sonstige Aufklärung sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen. Eine vertragliche Erweiterung dieser Rechte ist möglich. Einschränkungen können nach Lage des Einzelfalles als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden oder dazu führen, das Vorliegen einer stillen Gesellschaft überhaupt zu verneinen, weil das Kontrollrecht eine wesentliche Befugnis des stillen Gesellschafters darstellt.

    Gewinn- und Verlustverteilung

    1. Der stille Gesellschafter muss zwingend am Gewinn des Unternehmens beteiligt sein; die Beteiligung am Verlust kann ausgeschlossen werden (§ 231 HGB).

    2. Soweit der stille Gesellschafter seine Einlage voll geleistet hat, wird der Gewinn, sofern er nicht bar ausgezahlt wird, einem Konto „sonstige Verbindlichkeiten“ gutgeschrieben. Verluste werden auf dem Einlagekonto abgeschrieben, das ggf. auch einen aktiven Stand aufweisen kann. Ist die Einlage durch Verlust gemindert, werden spätere Gewinne zunächst zur Auffüllung des Einlagekontos verwendet. Zuzahlungen über den Betrag der rückständigen Einlage hinaus braucht der stille Gesellschafter nicht zu leisten.

    Auflösung

    Die Auflösung kann erfolgen durch
    (1) Vereinbarung,
    (2) Zeitablauf,
    (3) soweit nicht vertraglich ausgeschlossen, Tod des Inhabers (nicht Tod des stillen Gesellschafters),
    (4) Insolvenz des Inhabers oder des stillen Gesellschafters,
    (5) befristete Kündigung durch einen Gesellschafter oder einen Privatgläubiger des stillen Gesellschafters (§§ 132, 134, 135 HGB über die offene Handelsgesellschaft gelten entsprechend (§ 234 HGB)) sowie
    (6) außerordentliche Kündigung bei wichtigem Grund.

    Auseinandersetzung durch Berichtigung des für den Zeitpunkt der Auflösung zu ermittelnden Abfindungsguthabens; der stille Gesellschafter nimmt am Gewinn oder ggf. Verlust aus schwebenden Geschäften noch teil (§ 235 II S. 2 HGB). Soweit Verluste die Einlage gemindert haben, besteht kein Rückzahlungsanspruch. Sacheinlagen verbleiben dem Unternehmen; lediglich die nur zum Gebrauch überlassenen Sachen sind in Natur zurückzugewähren. Die Auseinandersetzungsbilanz ist keine Vermögens-, sondern eine Erfolgsbilanz; Wertsteigerungen des Anlagevermögens werden nur ausnahmsweise berücksichtigt. Regelung im Gesellschaftsvertrag zweckmäßig.

    Insolvenz

    Bei Insolvenz des Inhabers kann der stille Gesellschafter wegen seiner Einlage eine Forderung nur als Insolvenzgläubiger und nur insoweit geltend machen, wie sie den Betrag des auf ihn entfallenden Anteils am Verlust übersteigt. Eine noch nicht erbrachte Einlage muss er zur Insolvenzmasse einzahlen, soweit es zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist.

    Ist die Einlage aufgrund einer im letzten Jahr vor der Insolvenzeröffnung getroffenen Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ganz oder teilweise zurückgewährt oder der Anteil aus dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen worden, unterliegen Rückgewähr oder Erlass der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter, ausgenommen, wenn die Insolvenz in Umständen seinen Grund hat, die erst nach der Vereinbarung eingetreten sind.

    Steuerliche Behandlung

    1. Einkommensteuer: a) Typische stille Gesellschaft: Der „Stille” ist nur am Geschäftserfolg und nicht an den Wertveränderungen des Vermögens beteiligt. Die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters sind beim Inhaber Betriebsausgaben, der vom Inhaber ermittelte Gewinn Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der typische stille Gesellschafter versteuert die Gewinnanteile als Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 I Nr. 4 EStG) bzw. als Betriebseinnahme, wenn er die Beteiligung in einem Betriebsvermögen hält. Aufwendungen des stillen Gesellschafters für zu tragende Verluste bis zur Höhe der Einlage sind steuerlich als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei negativem Einlagenkonto ist § 15a EStG sinngemäß anzuwenden (negatives Kapitalkonto). Der Betriebsinhaber hat bei Auszahlung des Gewinnanteils Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (§ 43 I Nr. 3 EStG); s. auch Steuerabzug.

    b) Atypische stille Gesellschaft: Der stille Gesellschafter ist an den stillen Reserven beteiligt. Er wird als Mitunternehmer betrachtet. Beteiligt sich jedoch eine Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft als atypisch stiller Gesellschafter, so sind die evtl. Verluste aus dieser Beteiligung nur mit späteren Gewinnen aus derselben stillen Beteiligung ausgleichbar (Verhinderung von Quasi-Organschaften; § 15 IV EStG).

    2. Gewerbesteuer: Zum Gewerbeertrag gehören die Gewinnanteile aller Gesellschafter. Ab dem Erhebungszeitraum 2008 erfolgt die Hinzurechnung in Höhe von 25 Prozent des Gewinnanteils unabhängig von der Gewerbesteuerpflicht beim Empfänger und nur, soweit die Summe des Gewinnanteils sowie weiterer Finanzierungsentgelte den Betrag von 100.000 Euro übersteigen.

    3. Bewertungsgesetz: Der Kapitalanteil des Inhabers gehört zu dessen Betriebsvermögen. Die Einlage des (typischen) stillen Gesellschafters zählt zum sonstigen Vermögen. Der Anspruch auf den Gewinnanteil ist als Kapitalforderung mit dem Nennwert anzusetzen (§ 12 BewG), falls nicht bes. Umstände einen höheren (bes. gute, dauernde Gewinnaussichten) oder einen niedrigeren (bes. niedriger Zins) Wert begründen (R 112 ErbStR).

    4. Umsatzsteuer: Die (typische und atypische) stille Gesellschaft ist reine Innengesellschaft. Nach außen tritt immer nur ein Unternehmer, der Inhaber in Erscheinung. Der stille Gesellschafter oder die stille Gesellschaft sind nicht Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuerrechts.

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