Betriebsvermögen
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Steuerbilanzrecht
1. Der Begriff Betriebsvermögen ist gesetzlich nicht definiert. Unter Betriebsvermögen wird die Summe aller dem Unternehmer zuzurechnenden Wirtschaftsgüter verstanden, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Förderungszusammenhang zum Betrieb gestellt sind. Die Betriebsvermögenseigenschaft ist für jedes einzelne Wirtschaftsgut gesondert zu prüfen.
2. Das Betriebsvermögen dient bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit als Grundlage für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.
3. Zu unterscheiden: a) Notwendiges Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter, die ihrer Art und Beschaffenheit nach objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind, z.B. Fabrikgebäude, Maschinen, Lastkraftwagen.
b) Gewillkürtes Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen sind, z.B. Grundstücke, Wertpapiere, Beteiligungen, wenn sie objektiv geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Aufnahme in das Betriebsvermögen nach subjektivem Ermessen des Steuerpflichtigen durch Einlage. Gewillkürtes Betriebsvermögen ist nach neuerer Rechtsprechung auch für Steuerpflichtige möglich, die ihren Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln (§ 4 III EStG). Dagegen entfällt die Unterscheidung bei Kapitalgesellschaften, da Kapitalgesellschaften begrifflich kein Privatvermögen haben können.
4. Besonderheit bei Personengesellschaften: a) Wirtschaftsgüter im Gesellschaftseigentum bzw. im Gesamthandseigentum sind stets notwendiges Betriebsvermögen
Ausnahmen: Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach nicht zur unmittelbaren betrieblichen Nutzung bestimmt sind und deren Erwerb nicht betrieblich veranlasst war, sowie Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder fast ausschließlich der privaten Lebensführung eines, mehrerer oder aller Gesellschafter dienen. Gewillkürtes Betriebsvermögen im Bereich des Gesellschaftsvermögens ist nicht möglich.
b) Wirtschaftsgüter im Eigentum der Gesellschafter sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen, wenn sie bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft oder der Beteiligung an der Personengesellschaft zu dienen. Bildung gewillkürten Sonderbetriebsvermögens ist möglich (Sonderbetriebsvermögen).
Bewertungsgesetz
1. Begriff: Das Betriebsvermögen stellt eine der drei Vermögensarten dar, die das Bewertungsgesetz unterscheidet (§ 18 Nr. 3 BewG).
2. Umfang: Zum Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem gewerblichen Betrieb als Hauptzweck dienen und dem Betriebsinhaber wirtschaftlich (u.U. unabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung, § 39 II AO) zuzuordnen sind. Bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sind die Wirtschaftsgüter auch ohne gewerbliche Nutzung deren Betriebsvermögen zuzurechnen; zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter (§§ 95, 97 BewG).
3. Bewertung: Das Betriebsvermögen ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§§ 109, 11 II BewG).
Betriebswirtschaftslehre
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Interne Verweise
Betriebsvermögen
- Arbeitszimmer
- Betriebsaufgabe
- Betriebsaufspaltung
- Betriebseröffnung
- Betriebsgebäude
- Betriebsgrundstück
- betriebsnotwendiges Vermögen
- Betriebsvermögensvergleich
- Betriebsvorrichtungen
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Einkünfteermittlung
- Einlagen
- Entnahme
- Erbschaftsteuer
- Erbschaftsteuerreform
- Erhaltungsaufwand
- Ersatzbeschaffungsrücklage
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- Grundvermögen
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- land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- Mineralgewinnungsrecht
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