Erhaltungsaufwand
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im Sinn des Steuerrechts Aufwendungen für die laufende Instandhaltung (vorbeugende Instandhaltung) und die Instandsetzung privater und betrieblicher Wirtschaftsgüter. Abgrenzung zu Herstellungsaufwand notwendig. Erhaltungsaufwendungen für betriebliche Wirtschaftsgüter werden bei der Einkünfteermittlung als Betriebsausgaben abgezogen, Erhaltungsaufwendungen für private Wirtschaftsgüter als Werbungskosten (z.B. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung). Die Möglichkeit, größere Erhaltungsaufwendungen für nicht zu einem Betriebsvermögen gehörende Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen (§ 82b EStDV), ist 1999 zunächst aufgehoben und 2004 erneut wieder eingeführt worden. Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde eine Regelung in das Gesetz aufgenommen, die im Wesentlichen der bisherigen Richtlinienregelung entspricht. Bei Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen werden, gehören zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei bis fünf Jahren nach Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden, wenn diese 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (§ 6 I Nr. 1a und § 9 V EStG).