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Kommanditgesellschaft (KG)

Definition: Was ist "Kommanditgesellschaft (KG)"?

Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie besteht aus einem oder mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementären) und mind. einem Gesellschafter, dessen Haftung auf die Einlage beschränkt ist (Kommanditist). Auch juristische Personen können Kommanditist oder Komplementär sein.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Wesen
    2. Errichtung
    3. Firmenbezeichnung
    4. Geschäftsführung/Vertretung
    5. Stimmrecht der Kommanditisten
    6. Bilanz/Kontrollrecht
    7. Gewinn- und Verlustverteilung
    8. Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen
    9. Auflösung/Abwicklung
    10. Steuerrecht

    Wesen

    Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie besteht aus einem oder mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementären) und mind. einem Gesellschafter, dessen Haftung auf die Einlage beschränkt ist (Kommanditist). Auch juristische Personen können Kommanditist oder Komplementär sein. Die Haftsumme des Kommanditisten ist ins Handelsregister einzutragen.

    Rechtsgrundlage: §§ 161–177a HGB, ergänzend gelten Vorschriften über offene Handelsgesellschaft (OHG) und Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

    Errichtung

    Erfolgt durch Gesellschaftsvertrag, der u. a. Dauer, Kündigungsmöglichkeit und Haftsumme des Kommanditisten bestimmt.

    Einlagen (auch Kommanditanteile) sind unübertragbar, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes bestimmt ist, z. B. Übertragbarkeit der Kommanditanteile bei Zustimmung
    (1) der Komplementäre,
    (2) einer Mehrheit der Gesellschafter. Herabsetzung der Kommanditeinlage(n) ist grundsätzlich möglich, jedoch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unwirksam, solange sie nicht im Handelsregister eingetragen und verlautbart ist. Das Innenverhältnis der Gesellschafter bestimmt sich weitgehend nach dem Kommanditvertrag, sonst gemäß §§ 163 ff. HGB. Ein gesetzliches Wettbewerbsverbot besteht nur für die Komplementäre, § 165 HGB, doch ergeben sich auch für die Kommanditisten Einschränkungen aus der Treuepflicht des Gesellschafters.

    Firmenbezeichnung

    Die Firma muss einen auf das Bestehen einer Gesellschaft hinweisenden Zusatz (§ 19 HGB) enthalten. Firmenzusätze sind, wie auch sonst, erlaubt.

    Geschäftsführung/Vertretung

    Grundsätzlich nur durch die Komplementäre, also für Kommanditisten ausgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag kann Mitgeschäftsführung oder (selten) Alleingeschäftsführung vorsehen. Auch kann der Kommanditist durch Erteilung von Handlungsvollmacht oder Prokura Vertretungsmacht erhalten. Zustimmung der Kommanditisten ist zur Vornahme eines Geschäfts, das über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht, erforderlich (§ 164 HGB).

    Stimmrecht der Kommanditisten

    1. Gesetzliche Regelung:Bei grundlegenden Gesellschafterbeschlüssen, wie Abänderung des Gesellschaftsvertrages, Aufnahme neuer Gesellschafter, Auflösung der Gesellschaft, hat der Kommanditist gleichberechtigt mitzuwirken.

    2. Durch Vertrag können dem Komplementär Vorrechte eingeräumt werden; Beschränkung der Kommanditistenrechte (z. B.: Mehrere Kommanditisten sind durch einen von ihnen zu Bestimmenden zu vertreten).

    3. Bei größeren Kommanditgesellschaftenkann

    analog zur AG

    für wichtige Beschlüsse Abstimmung nach Kapitalbeteiligung mit einfacher, 3/4-, 4/5-Mehrheit vereinbart werden, mitunter bei gleichzeitiger Einräumung von Stimmrechtsvorteilen für die Komplementäre.

    Bilanz/Kontrollrecht

    1. Aufstellung der Bilanz ist Aufgabe der Komplementäre.

    2. Kontrollrecht der Kommanditisten: a) Nach Gesetz auf Erhalt einer Abschrift der Jahresbilanz und Prüfung ihrer Richtigkeit durch Einsicht in Bücher und Schriften.

    b) Durch Vertrag
    (1) auf jederzeitige Einsichtnahme in das Rechnungswesen durch einen beauftragten Dritten zu erweitern,
    (2) Ausübung des Kontrollrechts beschränkt auf jährliche Prüfung und Berichterstattung durch Wirtschaftsprüfer oder Bücherrevisor, ggf. ergänzt durch Bestimmung über die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung.

    Gewinn- und Verlustverteilung

    1. Gesetzlich:Verzinsung des Kapitals mit 4 Prozent oder, sofern der Jahresgewinn hierzu nicht ausreicht, niedrigerem Satz (§§ 168, 121 HGB); Restgewinn bzw. Jahresverlust nach einem angemessenen Verhältnis.

    2. Vertraglich: a) Angemessene Gewinnbeteiligung der Komplementäre für Geschäftsführung und volles Risiko, u. U. in Form eines festen, monatlich unabhängig vom Jahresertrag zu gewährenden Bezugs oder bei Gewinnverteilung gemäß Kapitalbeteiligung durch gesonderte Tantiemen. Gewinngutschrift beim Kommanditisten auf Sonder(Darlehens-)Konto, beim Komplementär auf Privat- oder Kapitalkonto.

    b) Verlustverteilung nach Anteilen; der Kommanditist nimmt am Verlust nur bis zur Höhe seines Kommanditanteils und etwaiger Rückstände auf die Einlage teil. Darüber hinausgehende Verlustanteile sind durch spätere Gewinne zu tilgen, bedeuten aber keine Schuld des Kommanditisten gegenüber der KG.

    Vgl. auch Gewinn- und Verlustbeteiligung.

    Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen

    Es ist ein Titel gegen die KG erforderlich; soll gegen einzelne Gesellschafter vollstreckt werden, bedarf es eines Titels gegen diese.

    Auflösung/Abwicklung

    Aus den gleichen Gründen und wie bei der OHG. Ebenso gelten die Grundsätze der OHG für das Ausscheiden eines Gesellschafters oder Ausschließung aus der KG. In die Rechte eines verstorbenen Kommanditisten rücken, falls der Kommanditvertrag nichts anderes bestimmt, sodann die Erben ein, die ihre Haftung jedoch auf den Nachlass beschränken können (§§ 2058 ff. BGB).

    Steuerrecht

    1. Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft entsteht steuerrechtlich mit dem Geschäftsbeginn; sie gilt i.d.R. als Mitunternehmerschaft.

    2. Einkommensteuer: Die Kommanditgesellschaft als solche unterliegt nicht der Einkommensteuer. Die Gewinne werden einheitlich und gesondert festgestellt und bei den Gesellschaftern zur Einkommensteuer herangezogen. Der Bescheid enthält den Gewinn (Verlust) der Kommanditgesellschaft sowie die Beteiligten und die auf jeden einzelnen entfallenden Gewinn-(Verlust-)Anteile. Er bildet die bindende Grundlage für die Einkommensteuerveranlagung der Beteiligten. Die Gewinnanteile sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

    Besonderheiten: Negatives Kapitalkonto.

    3. Gewerbesteuer: Die Kommanditgesellschaft ist selbstständiges Steuersubjekt, wenn die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind.

    4. Umsatzsteuer: Die Kommanditgesellschaft ist Unternehmer und hat ihre Umsätze zu versteuern. Unentgeltliche Leistungen an die Gesellschafter oder diesen nahe stehenden Personen werden als unentgeltliche Wertabgaben versteuert. Umsätze zwischen der Kommanditgesellschaft und ihren Gesellschaften sind umsatzsteuerbar (Gesellschaftsleistungen).

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