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unentgeltliche Wertabgaben

Definition: Was ist "unentgeltliche Wertabgaben"?
Neuer Terminus (seit 1999) für die früheren Begriffe Eigenverbrauch und Gesellschafterverbrauch. Unentgeltliche Wertabgaben umfassen bestimmte Vorgänge, bei denen Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt zwar nicht vorliegen, aber dennoch eine Umsatzsteuer erhoben werden soll, um Manipulationen zulasten des Steueraufkommens auszuschließen; daher werden unentgeltliche Wertabgaben fiktiv einer Lieferung/Leistung gegen Entgelt gleichgestellt (§ 3 Ib UStG, § 3 IXa UStG), als Ersatz für das Entgelt dient bei der Steuerberechnung die Mindestbemessungsgrundlage.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: neuer Terminus (seit 1999) für die früheren Begriffe Eigenverbrauch und Gesellschafterverbrauch. Unentgeltliche Wertabgaben umfassen bestimmte Vorgänge, bei denen Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt zwar nicht vorliegen, aber dennoch eine Umsatzsteuer erhoben werden soll, um Manipulationen zulasten des Steueraufkommens auszuschließen; daher werden unentgeltliche Wertabgaben fiktiv einer Lieferung/Leistung gegen Entgelt gleichgestellt (§ 3 Ib UStG, § 3 IXa UStG), als Ersatz für das Entgelt dient bei der Steuerberechnung die Mindestbemessungsgrundlage.

    2. Konzeption der Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben: Da die Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben in den meisten Fällen daran gebunden ist, dass für die betreffenden Gegenstände oder Vorleistungen zuvor ein Vorsteuerabzug beansprucht wurde, bezweckt die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben materiell v.a. die wirtschaftliche Stornierung des Vorsteuerabzugs für solche Bezüge des Unternehmens, die später nicht für unternehmerische Zwecke verwendet werden.

    3. Arten von unentgeltlichen Wertabgaben im Einzelnen: a) Gleichgestellt mit entgeltlichen Lieferungen sind:
    (1) die Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmensvermögen für unternehmensfremde Zwecke durch den Unternehmer;
    (2) die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine bloße Aufmerksamkeit vorliegt;
    (3) jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, außer im Fall von Geschenken mit geringem Wert oder Warenmuster, die aus unternehmerischen Gründen abgegeben werden. Voraussetzung ist in allen diesen Fällen, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile vorher zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

    b) Gleichgestellt mit entgeltlichen sonstigen Leitungen sind:
    (1) die Verwendung eines Gegenstandes aus dem Unternehmensvermögen durch den Unternehmer für unternehmensfremde Zwecke;
    (2) die Verwendung solcher Gegenstände für den privaten Bedarf des Personals, wenn keine bloße Aufmerksamkeit vorliegt;
    (3) die unentgeltliche Erbringung anderer sonstiger Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens oder für den privaten Bedarf des Personals, sofern es sich nicht um bloße Aufmerksamkeiten handelt. Ein früherer Vorsteuerabzug ist hier nur in den Fällen
    (1) und
    (2) Voraussetzung für die Steuerbarkeit der unentgeltlichen Wertabgaben.

    4. Ort der unentgeltlichen Wertabgaben (§ 3f UStG): Die Tätigung unentgeltlicher Wertabgaben ist stets in dem Land zu versteuern, in dem sich das Unternehmen oder die Betriebsstätte befindet, die die unentgeltliche Wertabgaben geleistet hat.

    5. Sonderfall: Die unentgeltliche Nutzung eines Unternehmens-Kfz durch den Unternehmer ist wichtigster Anwendungsfall der unentgeltlichen Wertabgaben und weist einige Besonderheiten auf.

    Vgl. Kraftfahrzeugbesteuerung.

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