Direkt zum Inhalt

Entnahme

Definition: Was ist "Entnahme"?

Steuerrechtlich: Entnahme von Wirtschaftsgütern (Geld, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) durch Unternehmer oder Mitunternehmer aus dem Betrieb für sich, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke. Zu den Entnahmen gehören auch die aus Betriebsmitteln gezahlten Einkommen-, Kirchen-, Erbschaftsteuern.

Gewerblicher Rechtsschutz: Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht: Entnahme bezeichnet den Umstand, dass eine Erfindung von einem Nichtberechtigten als Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet wird. Da das Recht auf das Patent oder Gebrauchsmuster dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht, löst die widerrechtliche Entnahme den (im Fall gutgläubiger Entnahme befristeten) Übertragungsanspruch nach § 8 PatG (§ 13 III GebrMG), das Einspruchsrecht und die Berechtigung zur Nichtigkeitsklage aus.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemeines
    2. Steuerrecht
    3. Gewerblicher Rechtsschutz

    Privatentnahmen.

    Allgemeines

    1. Begriff: Entnahme von Wirtschaftsgütern (Geld, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) durch Unternehmer oder Mitunternehmer aus dem Betrieb für sich, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke. Zu den Entnahmen gehören auch die aus Betriebsmitteln gezahlten Einkommen-, Kirchen-, Erbschaftsteuern.

    2. Entnahme von Geld aus dem Gesellschaftsvermögen ist dem Gesellschafter der OHG sowie dem Komplementär der KG bis zu 4 Prozent seines Kapitalanteils gestattet (§ 122 HGB), außer im ersten Geschäftsjahr. Darüber hinaus kann er seinen diesen Betrag übersteigenden Gewinnanteil des letzten Jahres verlangen, wenn die Auszahlung der Gesellschaft nicht schadet. Weitere Entnahmen nur mit Einwilligung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Geld zum Zwecke der gesetzlichen Entnahmen zur Verfügung zu halten. Der Anspruch auf Entnahme entfällt nach Fertigstellung der nächsten Jahresbilanz, wobei der nicht erhobene Betrag dem Kapitalanteil zuwächst. Der Kommanditist hat nur Anspruch auf ihm zustehenden Gewinn. Er kann keine Auszahlungen verlangen, solange sein Kapitalanteil die Haftsumme nicht erreicht.

    3. Buchung: Entnahmen mindern den Gewinn nicht, sie werden entweder über Privatkonten, die Unterkonten der Eigenkapitalkonten sind, oder direkt über Eigenkapitalkonten gebucht.

    Steuerrecht

    1. Begriff: Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Geld, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke entnommen hat (§ 4 I 2 EStG).

    2. Gewinnauswirkung: Entnahmen dürfen gemäß § 4 I 1 EStG den Gewinn nicht beeinflussen. Soweit sie bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach den §§ 4 I, 5 I EStG das Betriebsvermögen vermindert haben, sind sie dem Gewinn hinzuzurechnen.

    3. Bewertung: Entnahmen sind gemäß § 6 I Nr. 4 EStG mit dem Teilwert und in besonderen Fällen auch mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

    Ausnahme: Buchwertansatz bei unentgeltlicher Überlassung des entnommenen Wirtschaftsgutes an bestimmte Körperschaften und Vermögensmassen. Eine Sonderregelung gilt für die private Nutzung von betrieblichen Kfz (Entnahme von Nutzungen); hier kann die Entnahme entweder mit 1 Prozent des Listenpreises bei Erstzulassung oder durch genauen Nachweis der anteiligen Kosten bewertet werden (Ein-Prozent-Regelung, Fahrtenbuchmethode).

    4. Behandlung bei der Umsatzsteuer: unentgeltliche Wertabgaben.

    5. Besonderheiten: Die Verbringung eines Wirtschaftsgutes aus Deutschland heraus in ein anderes Land, in dem die stillen Reserven zukünftig nicht mehr besteuert werden können (Verbringung ins Ausland), stellt zwar keine Entnahme dar, da die betreffenden Wirtschaftsgüter weiterhin Teil des betrieblichen Vermögens bleiben, wird aber einkommensteuerlich einer Entnahme gleich gestellt (§ 4 I Satz 3 EStG; die Gemeinsamkeit zur „echten“ Entnahme liegt darin, dass auch bei diesem Vorgang das Wirtschaftsgut aus dem steuerpflichtigen Bereich in einen nicht mehr steuerverhafteten Bereich überführt wird).

    Gewerblicher Rechtsschutz

    1. Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht: Entnahme bezeichnet den Umstand, dass eine Erfindung von einem Nichtberechtigten als Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet wird. Da das Recht auf das Patent oder Gebrauchsmuster dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht, löst die widerrechtliche Entnahme den (im Fall gutgläubiger Entnahme befristeten) Übertragungsanspruch nach § 8 PatG (§ 13 III GebrMG), das Einspruchsrecht und die Berechtigung zur Nichtigkeitsklage aus (§§ 22, 21 I Nr. 3, 59 PatG; Gebrauchsmuster: Löschungsantrag §§ 13 II, 15 II). Der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte hat ein mit einem entsprechenden Prioritätsrecht ausgestattetes Nachanmelderecht (§ 7 PatG, § 13 II GebrMG). Zu den Rechten des durch widerrechtliche Entnahme Verletzten im europäischen Patentrecht vgl. Art. 61 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) mit Regeln 13–16 AO. Im Sortenschutzrecht hat der durch Entnahme Verletzte einen Vindikationsanspruch nach § 9 SSchG.

    2. Geschmacksmuster-, Schriftzeichen- und Halbleiterrecht: Von einem Nichtberechtigten angemeldete Geschmacksmuster und Schriftzeichen unterliegen der Löschungsklage des Berechtigten vor den ordentlichen Gerichten, die dem Berechtigten die Befugnis zusprechen können, dasselbe Muster, Modell oder Schriftzeichen erneut unter Inanspruchnahme der Priorität der Anmeldung seitens des Nichtberechtigten seinerseits anzumelden (§ 9 GeschmMG ; Art. 2 I SchriftzeichenG; Löschung). Im Halbleiterrecht entfaltet das von einem Nichtberechtigten erwirkte Schutzrecht keine Wirkung gegenüber dem Berechtigten, der durch Entnahme Verletzte kann die Übertragung des Halbleiterrechts verlangen (§ 7 HalbleiterSchG, § 8 PatG) oder die Löschung der Topografie beantragen (§ 8 II HalbleiterSchG).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Entnahme"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Entnahme Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/entnahme-32528 node32528 Entnahme node42833 Patent node32528->node42833 node29754 Betriebsvermögen node32528->node29754 node51650 Regelungen zur Zinsschranke node38383 Lizenz node38383->node42833 node49553 Zahlungsbilanz node49553->node42833 node41475 Lizenzgebühren node41475->node42833 node28473 Anlagevermögen node36857 Firmenwert node36857->node29754 node49874 Vermögensgegenstand node49874->node29754 node46858 stille Gesellschaft node46858->node29754 node29754->node28473 node47241 verdeckte Gewinnausschüttung node36515 Gesellschafterdarlehen node47241->node36515 node36257 Einlagen node36257->node32528 node46240 offene Handelsgesellschaft (OHG) node46240->node32528 node31477 Bilanz node46240->node31477 node45573 Personengesellschaft node46240->node45573 node40541 juristische Person node46240->node40541 node29385 Darlehen node36515->node32528 node36515->node51650 node36515->node36257 node36515->node29385 node48578 Urheberrecht node122425 Ressourcen node29883 Arbeitnehmer node122425->node29883 node31594 Angestellter node31379 Arbeitsentgelt node31379->node29883 node29883->node32528 node29883->node48578 node29883->node31594 node40085 Kommanditgesellschaft (KG) node40085->node46240 node41220 Lizenzvertrag node41220->node42833
    Mindmap Entnahme Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/entnahme-32528 node32528 Entnahme node29754 Betriebsvermögen node32528->node29754 node42833 Patent node32528->node42833 node46240 offene Handelsgesellschaft (OHG) node46240->node32528 node29883 Arbeitnehmer node29883->node32528 node36515 Gesellschafterdarlehen node36515->node32528

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com