nicht abzugsfähige Steuern
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1. Begriff: Steuern, die als nicht abzugsfähige Aufwendungen gelten.
2. Zu den nicht abzugsfähigen Steuern gehören: a) Im Einkommensteuerrecht (§ 12 Nr. 3 EStG):
(1) Die Steuern vom Einkommen,
(2) sonstige Personensteuern,
(3) Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die Entnahmen sind.
b) Im Körperschaftsteuerrecht (§ 10 Nr. 2 KStG):
(1) Körperschaftsteuer; Solidaritätszuschlag;
(2) Kapitalertragsteuer;
(3) Erbschaft- und Schenkungsteuer, bes. bei Stiftungen;
(4) Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind, und Vorsteuerbeträge für Aufwendungen, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, weil sie Repräsentationszwecken und ähnlichen Zwecken dienen (§ 15 Abs.1a UStG).