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Urheberrecht

Definition: Was ist "Urheberrecht"?

Das Urheberrecht schützt den Urheber durch das Urheberpersönlichkeitsrecht und durch die Zuordnung von vermögensrechtlichen Verwertungsrechten in seinen geistigen, persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen zu seinem Werk, dessen Rechtsschutz mit seiner Entstehung beginnt und im Unterschied zu den gewerblichen Schutzrechten keiner Hinterlegung oder Registrierung bedarf. Als dem Urheberrecht zugängliche Werkarten nennt das UrhG Sprachwerke (Reden, Schriftwerke und Computerprogramme), Werke der Musik, pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden und angewandten Kunst, Bauwerke, Lichtbildwerke, Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen, plastische Darstellungen).

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    ist im Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz (UrhG)) vom 9.9.1965 (BGBl. I 1273) m.spät.Änd. (vgl. z.B. das Fünfte Änderungsgesetz vom 10.11.2006, BGBl. I, 2587) niedergelegt und wird ergänzt durch das Verlagsrecht.

    1. Grundzüge: Das Urheberrecht schützt den Urheber durch das Urheberpersönlichkeitsrecht und durch die Zuordnung von vermögensrechtlichen Verwertungsrechten in seinen geistigen, persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen zu seinem Werk, dessen Rechtsschutz mit seiner Entstehung beginnt und im Unterschied zu den gewerblichen Schutzrechten keiner Hinterlegung oder Registrierung bedarf. Als dem Urheberrecht zugängliche Werkarten nennt das UrhG Sprachwerke (Reden, Schriftwerke und Computerprogramme), Werke der Musik, pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden und angewandten Kunst, Bauwerke, Lichtbildwerke, Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen, plastische Darstellungen, § 2 II); Bearbeitungen und Sammelwerke (§ 3), die den Schutz des Urheberrechts genießen, wenn sie eine persönliche geistige Leistung darstellen, d.h. Eigentümlichkeit eines hinreichenden Grades an Gestaltungshöhe aufweisen (§ 2 II). Neuheit des Werks ist nicht erforderlich, die Gestaltungshöhe des Werks, für das Schutz begehrt wird, ist aber auf der Grundlage eines Vergleichs mit vorbekannten Gestaltungen festzustellen. Keinen Urheberrechtsschutz genießen amtliche Werke (§ 5 UrhG). Für Computerprogramme (§§ 69a ff.) und Filmwerke (§§ 88 ff.) sind bes. Bestimmungen getroffen, die die allg. Bestimmungen des UrhG ergänzen. Neben diesen Werken stehen als verwandte Schutzrechte die sog. Leistungsschutzrechte, die den urheberrechtsschutzfähigen Werken nahe stehen, weil sie wie wissenschaftlichen Ausgaben (§ 70), Lichtbilder (§ 72) und Darbietungen ausübender Künstler (§§ 73 ff.) persönlichkeitsgeprägte Leistungen mit einem zumindest teilweisen Schutz des Persönlichkeitsrechts darstellen oder wie die Ausgabe nachgelassener Werke (§ 71), die Veranstaltung von Darbietungen ausübender Künstler (§ 81), die Herstellung von Tonträgern (§ 85), die Erbringung von Sendungen (§ 87) und die Herstellung von Datenbanken (§ 87a) im Zusammenhang mit schöpferischen Leistungen erbrachte bes. technische, organisatorische oder unternehmerische Leistungen sind. Entsprechend unterschiedlich sind die Schutzfristen. Das Urheberrecht endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG), Leistungsschutzrechte sind regelmäßig auf 50 Jahre nach ihrer Erbringung (Erscheinen oder erster öffentlicher Aufführung, sonst Herstellung ihrer Festlegungen) befristet (§§ 72, 82, 85, 87, 94), der Veranstalterschutz ist wie das Verwertungsrecht an nachgelassenen Werken auf 25 Jahre begrenzt (§§ 82, 71). Soweit diese Schutzfristen aufgrund des Vollzugs der Richtlinie EG 92/100 verlängert sind, erfasst die Verlängerung auch vorher geschaffene Werke und verwandte Schutzrechte, die am 30.5.1995 noch geschützt waren, Einzelheiten sind in den Übergangsvorschriften §§ 137e und f geregelt.

    2. Verwertungsrechte: Das Urheberrecht ist als quasi-dingliches Recht ausgebildet, das in seinen vermögensrechtlichen Ausprägungen der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) unterfällt und dem Urheber positive Nutzungsrechte (Verwertungsrechte), Vergütungsansprüche (Folgerecht § 26, Bibliothekstantieme § 27, Geräteherstellerabgabe §§ 54 ff.) und Dritte von der Nutzung ausschließende Verbotsrechte zuordnet. Regelungen über die angemessene Vergütung des Urhebers für den sich in den §§ 32, 32a–b, 36, 36a UrhG). Die Verwertungsrechte gruppieren sich in Rechte zur körperlichen Wiedergabe (Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht, § 15 I, §§ 16, 17, 18) und zur unkörperlichen Wiedergabe (Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Senderecht, Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger, Recht der Wiedergabe von Funksendungen, § 15 II, §§ 19, 19a, 20, 21, 22), die übertragbar sind (Nutzungsrechte) und durch Ausübung seitens des Urhebers oder eines mit seiner Zustimmung handelnden Dritten erschöpft werden (Erschöpfung). Die Rechte können bei Verwertungsgesellschaften liegen, wenn der Urheber ihnen beigetreten ist (Musikurheberrecht, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e.V. (GEMA)), oder sind, wie der Anspruch auf Geräteherstellerabgabe, nur durch derartige Gesellschaften wahrnehmbar. Das Urheberrecht selbst ist im Unterschied zu den Verwertungsrechten zwar vererblich, im Übrigen aber nicht übertragbar (§§ 28 ff.).

    3. Rechtsschutz: Für den Urheberrechtsschutz gelten unter dem Gesichtspunkt der Sozialpflichtigkeit des Eigentums allg. Schranken (§§ 45 ff.), bes. Schranken gelten für Werke von Urhebern in Arbeits- oder Dienstverhältnissen (§ 43); vgl. Arbeitnehmer. Im Übrigen ergreift der Schutz des Urhebers jede unerlaubte Verwertung des geschützten Werks. Dabei bestimmen sich Inhalt und Umfang des Schutzes nach dem in der konkreten Formgestaltung zum Ausdruck gelangten Gesamteindruck des Werks in seiner schöpferischen Eigenart, wobei dem zu schützenden Werk ein mit dem Maß schöpferischer Eigentümlichkeit wachsender Schutzumfang zukommt, bei den verwandten Schutzrechten ist der Rechtsschutz unterschiedlich ausgebildet. Verletzungen des Urheberrechts lösen Unterlassungs- und bei Verschulden Schadensersatzansprüche, bei fehlendem Verschulden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) aus, die durch Auskunftsansprüche (Auskunftspflicht) und Vernichtungsansprüche sowie bei offensichtlichen Verletzungen durch die Möglichkeit der Grenzbeschlagnahme ergänzt werden (§§ 97 ff.). Eine bes. sachliche Zuständigkeit der Landgerichte wie für Patent-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmustersachen gibt es in Urheberstreitsachen nicht, Eingangsgerichte sind daher Amts- und Landgerichte je nach ihrer Zuständigkeit, es besteht aber die Möglichkeit der Konzentration durch Landesrecht (§ 105), von der die Bundesländer überwiegend Gebrauch gemacht haben. Strafvorschriften: §§ 106 ff.

    4. Rechtslage in den neuen Bundesländern: Seit der Einigung gilt das Urhebergesetz auch für die vor dem Beitritt geschaffenen Werke und verwandten Schutzrechte, auch wenn deren Schutzfrist nach DDR-Recht abgelaufen war. Nach DDR-Recht zulässige Nutzungen dürfen gegen Zahlung angemessener Vergütung fortgesetzt werden, auch wenn sie nach dem UrhG unzulässig sind, ausgenommen unübliche Nutzungen. Nutzungsrechtsübertragungen bleiben gegen Zahlung angemessener Vergütung erhalten (EV Anlage I, Kap. III, Sachgebiet E, Abschn. II).

    5. Internationales Urheberrecht: Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ), Rom-Abkommen, Welt-Urheberrechts-Abkommen, TRIPS-Abkommen.

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