Schadensersatz
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Inhaltsverzeichnis
- Bürgerliches Recht
- Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht
- Steuerliche Behandlung
Bürgerliches Recht
1. allgemeine Grundsätze über die Formen des aufgrund anderer Bestimmungen zu leistenden Schadensersatz in §§ 249–255 BGB. Der Schädiger muss den tatsächlichen Zustand wieder herstellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (z.B.: Die beschädigte Sache reparieren, für eine zerstörte Sache gleichwertigen Ersatz liefern). Ein Anspruch auf Geldersatz besteht grundsätzlich nur bei Körper- und Sachschäden (§ 249 Satz 2 BGB). Praktisch ist heute Geldersatz die Regel.
2. Besonderheiten: a) Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB), während dem Geschädigten zugeflossene Vorteile durch Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind.
b) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, braucht nur Ersatz geleistet zu werden, wenn das Gesetz es - wie z.B. beim Schmerzensgeld - ausdrücklich anordnet (§ 253 I BGB).
c) Mitverschulden des Geschädigten kann zur Schadensteilung, u.U. auch zu Wegfall des Anspruchs auf Schadensersatz führen (§ 254 BGB).
d) In Ausnahmefällen kann auch für den einem anderen entstandenen Schaden (Drittschaden) Schadensersatz verlangt werden.
Vgl. auch Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen.
3. Formen: a) (Einfacher) Schadensersatz, z.B. Ersatz der Heilungskosten und des Verdienstausfalls, wenn der Besucher eines Restaurants eine Lebensmittelvergiftung infolge der Fahrlässigkeit des Restaurantbesitzers erleidet.
b) Schadensersatz statt Leistung, z.B. in Höhe des Preises eines mangelfreien Kraftwagens, wenn bei einem Gebrauchtwagenkauf die Mängel am Kraftwagen nicht behoben werden können.
c) Verzugsschaden.
Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht
Auf diesen Rechtsgebieten wird das allgemeine Schadensersatzrecht dadurch ergänzt, dass dem Verletzten nach seiner Wahl drei Schadensberechnungsarten zur Verfügung stehen: Konkret anhand des entgangenen Gewinns oder Herausgabe des Verletzergewinns oder Schadensschätzung nach Grundsätzen der Lizenzanalogie. Im Wettbewerbsrecht ist die Möglichkeit der dreifachen Schadensberechnung in Fällen wettbewerbswidriger „sklavischer Nachahmung“ (Ausbeutung), der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (Betriebs- und Geschäftsgeheimnis) und der Vorlagenfreibeuterei anerkannt, bei anderen Wettbewerbsverstößen ist sie von der Rechtsprechung abgelehnt worden, hier bleibt die Berechnung eines konkreten Schadens, der ggf. nach § 287 ZPO zu schätzen ist.
Steuerliche Behandlung
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Interne Verweise
Schadensersatz
- Amtspflicht
- Ansichtssendung
- Arglist
- behördliche Genehmigung
- Besitz
- Drittschaden
- Drittschuldner
- Druckkündigung
- Eigentum
- entgangener Gewinn
- Erbschaftsanspruch
- Frachtführer
- Garantie
- gefahrgeneigte Arbeit
- gegenseitige Verträge
- Geldrente
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- Haftpflicht
- Haftpflichtgesetz
- Haftungsbegrenzung
- Handelsfixkauf
- Interesse
- Leistungsverzögerung
- Mitverschulden
- Musterfeststellungsklage
- Naturalherstellung
- negatives Interesse
- Notstand
- Pflichtverletzung
- Regress
- Rückgriff
- Sachmängelhaftung
- Schadensersatzleistungen
- Schmerzensgeld
- Schutzgesetz
- Schutzpflicht
- Selbsthilfe
- Sittenwidrigkeit
- Sorgfaltspflicht
- Stimmrechtsbindung
- Surrogation
- Treupflicht
- unerlaubte Handlung
- verdeckte Stellvertretung
- Verletzter
- Vorteilsausgleichung