Interesse
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Bürgerliches Recht/Handelsrecht
1. Begriff: Für den beim Schadensersatz aus Vertrag geltend zu machenden Unterschied zwischen der Vermögenslage des Geschädigten vor und nach dem schädigenden Ereignis.
2. Arten: a) Bisweilen, z.B. bei Anfechtung wegen Irrtums, ist nur das negative Interesse (Vertrauensinteresse) zu ersetzen, d.h. der Ersatzberechtigte ist so zu stellen, als wenn der Vertrag nicht geschlossen worden wäre (z.B. Ersatz der Vertragskosten).
b) Beim positiven Interesse (Erfüllungsinteresse): Wenn Schadensersatz statt Leistung verlangt wird, ist der Berechtigte in die Lage zu versetzen, in der er sich befinden würde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
Versicherungswesen
Versichertes Interesse ist die Wertbeziehung einer bestimmten Person zu einer versicherten Sache, einer Rechtsposition oder einem sonstigen bestimmten Gut. Kennzeichnend ist, dass der Versicherungsnehmer oder Versicherte durch den Versicherungsfall einen wirtschaftlichen Schaden erleidet. Ein anfänglicher oder nachträglicher Interessenmangel führt dazu, dass die Pflichten der Vertragspartner aus dem Versicherungsvertrag wegfallen. So kann z.B. der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag bis Wegfall des versicherten Interesses außerordentlich kündigen. So kann z.B. der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag bei Wegfall des versicherten Interesses außerordentlich kündigen (§ 80 VVG).
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