Erfüllungsort
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Leistungsort; Ort, an dem die Schuld zu erfüllen ist, im Zweifel Wohnsitz bzw. gewerbliche Niederlassung des Schuldners bei Entstehung der Schuld (§ 269 BGB); vgl. Holschuld. Bei gegenseitigen Verträgen (z.B. Kauf) kann Erfüllungsort für beide Teile verschieden sein. Übernimmt Schuldner Versendung (Versendungskauf) an einen Ablieferungsort oder Bestimmungsort oder Versendungskosten, ändert sich der Erfüllungsort nicht. Ebenso bei Geldschulden; Schuldner muss aber auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger den Schuldbetrag übermitteln (§ 270 BGB); vgl. Schickschuld. Bringschulden sind dagegen am Wohnsitz des Gläubigers zu erfüllen.
Erfüllungsort begründet bes. Gerichtsstand für Klagen auf Erfüllung oder Schadensersatz (§ 29 ZPO). Vereinbarungen über Erfüllungsort begründen dagegen nur dann einen Gerichtsstand, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Einseitige Bestimmung des Erfüllungsort auf der Rechnung ist bedeutungslos; anders im Bestätigungsschreiben.