Eigentum
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Begriff
Zu unterscheiden ist der verfassungsrechtliche Begriff und der bürgerlich-rechtliche Begriff des Eigentums.
1. Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff: Eigentum im Sinn des Art. 14 I GG ist jedes vermögenswerte Recht, jedes vermögenswerte Gut. Seinem rechtlichen Gehalt nach ist es gekennzeichnet durch Privatnützigkeit, d.h. durch die Zuordnung zu einem Rechtsträger, in dessen Hand es als Grundlage privater Initiative und im eigenverantwortlichen Interesse „von Nutzen sein soll“, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Art. 14 GG gewährleistet Eigentum sowohl als Rechtsinstitut wie auch in seiner konkreten Gestalt in der Hand des einzelnen Eigentümers. Unter die Garantie des Eigentums nach Art. 14 I 1 GG fallen neben dem Sacheigentum des Bürgerlichen Rechts z.B. Forderungen, Aktien, Urheberrechte, Versicherungsrenten oder Rentenanwartschaften, nicht aber das Vermögen als solches, Geld im Sinn einer Wertgarantie, Gewinnchancen, Verdienstmöglichkeiten. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 I 2 GG). Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 II GG). Die Sozialpflichtigkeit enthält die verfassungsrechtliche Legitimation für Eigentumsbeschränkungen.
2. Bürgerlich-rechtlicher Eigentumsbegriff: a) Bürgerlich-rechtliches Eigentum ist das umfassende (absolute, dingliche) Herrschaftsrecht über bewegliche und unbewegliche Sachen im Sinn des § 90 BGB.
Anders: Besitz.
b) Beschränkungen der Ausübung des Eigentums durch das Schikaneverbot und das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung sowie durch das Nachbarrecht oder die Beschränkungen durch Notwehr und Notstand.
Erwerb
1. An beweglichen Sachen:
(1) durch Rechtsgeschäft (Übereignung);
(2) durch lang dauernden Eigenbesitz (Ersitzung);
(3) durch Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit eigenen Sachen;
(4) durch Aneignung herrenloser Sachen.
2. An Grundstücken: Ebenfalls gemäß
(1) (Grundstücksverkehr),
(2) und (3).
Schutz
1. Formen: a) V.a. durch Eigentumsklagen; b) gegen gegenwärtige rechtswidrige Angriffe durch das Recht der Notwehr; c) gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt:
(1) Durch Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtliches Verfahren (Widerspruch, Anfechtungsklage),
(2) durch Geltendmachung von Ansprüchen aus Staatshaftung (enteignungsgleiche Eingriffe), Aufopferung (enteignender Eingriff) und Enteignungsentschädigung nach Art. 14 III GG (Enteignung).
2. Zum Schadensersatz verpflichtet ist (nach § 823 I BGB), wer schuldhaft das Eigentum eines anderen verletzt (unerlaubte Handlung).
Eigentumsklagen
Rechtsmittel des Eigentümers zum Schutz seines Eigentums.
1. Der Eigentümer kann von dem Besitzer Herausgabe der Sache verlangen (§ 985 BGB). Der Besitzer kann die Herausgabe verweigern, wenn er oder der betreffende mittelbare Besitzer (z.B. der Mieter bei Untervermietung) dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist (§ 986 I BGB). Bes. Regelung gilt im Verhältnis Eigentümer-Besitzer wegen der beiderseitigen Ansprüche auf Herausgabe der Nutzungen, Ersatz von Verwendungen und Schadensersatz. Einzelheiten: §§ 987–1003 BGB.
2. Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung bzw. Unterlassung verlangen (§ 1004 BGB).
Steuerrecht
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Interne Verweise
Eigentum
- Absatzmittler
- Aneignung
- Anschaffung
- Belastung
- Besitz
- Dereliktion
- Eigentumsvermutung
- Eigentumsvorbehalt
- Einigung
- Enteignung
- Ersitzung
- Geistiges Eigentum
- Gerichtsstand
- Giro
- Grundrechte
- Konfiskation
- Mitbestimmung
- Miteigentum
- Sachenrecht
- Sharing Economy
- Sicherungsübereignung
- Verbindung
- Verzicht
- Wirtschaft
- wirtschaftliches Eigentum
- Wohnungseigentum
- Zwangsversteigerung
- Übereignung