Vermischung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des Bürgerlichen Rechts. Vermischung liegt vor, wenn bewegliche Sachen, die verschiedenen Eigentümern gehören, derart miteinander vermischt oder vermengt werden, dass sie voneinander nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten getrennt werden können, z.B. zwei Flüssigkeiten werden zusammengegossen. Vermischung wird rechtlich wie Verbindung behandelt (§ 948 BGB).
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