Direkt zum Inhalt

Vermischung

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Bürgerlichen Rechts. Vermischung liegt vor, wenn bewegliche Sachen, die verschiedenen Eigentümern gehören, derart miteinander vermischt oder vermengt werden, dass sie voneinander nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten getrennt werden können, z.B. zwei Flüssigkeiten werden zusammengegossen. Vermischung wird rechtlich wie Verbindung behandelt (§ 948 BGB).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Autoren der Definition

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com