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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Bürgerlichen Rechts. V. liegt vor, wenn bewegliche Sachen, die verschiedenen Eigentümern gehören, derart miteinander vermischt oder vermengt werden, dass sie voneinander nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten getrennt werden können, z.B. zwei Flüssigkeiten werden zusammengegossen. V. wird rechtlich wie Verbindung behandelt (§ 948 BGB).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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