fiduziarische Sicherheiten
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nicht akzessorische Sicherheiten; Bezeichnung für Kreditsicherheiten, die in ihrer Entstehung und ihrem Fortbestand von der Existenz eines gesicherten Anspruchs unabhängig sind (abstrakte Kreditsicherheiten). Sie sind entweder als Sicherungsrecht gesetzlich nicht ausgestaltet (z.B. Sicherungseigentum) oder gesetzlich überhaupt nicht geregelt (z.B. Garantie), sodass ihr Sicherungscharakter eine vertragliche Gestaltung erfordert (sog. gekorene Sicherheiten). Hierzu gehören v.a. Garantie, Schuldmitübernahme, Sicherungsgrundschuld, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung. Zu Sicherheiten allgemein vgl. auch die Ausführungen bei Sicherungsgeschäfte und Abstraktionsprinzip.
Wegen ihrer Abstraktheit können Sicherheit und Forderung im Unterschied zu den akzessorischen Sicherheiten getrennt übertragen werden. Die Abtretung (Zession) der Forderung zieht nicht zwangsläufig den Übergang der Sicherheit nach sich; § 401 BGB gilt insoweit nicht. Tritt z.B. der Gläubiger seine durch eine Garantie gesicherte Forderung gegen den Schuldner an einen Dritten ab, so geht diese Garantie nicht automatisch auf den neuen Gläubiger über, sondern muss gesondert abgetreten werden. Fiduziarische Sicherheiten können zur Sicherung künftiger oder bedingter, auch mehrerer abgrenzbarer Forderungen dienen. Infolge ihrer Unabhängigkeit gehen sie im Zweifel nicht unter, wenn die gesicherte Forderung erlischt; wohl aber hat der Sicherungsgeber gegenüber dem Sicherungsnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch (Schuldrecht) auf Rückgabe der Sicherheit.
Treuhänderische Sicherheiten: Soweit die Verbindung zwischen Sicherheit und Forderung neben der Sicherheitenbestellung durch einen gesonderten Vertrag (Sicherungsvertrag, Sicherungsabrede, Zweckerklärung) hergestellt werden muss, bezeichnet man die fiduziarischen Sicherheiten als treuhänderische Sicherheiten. Dazu zählen Sicherungsgrundschuld, Sicherungseigentum (Sicherungsübereignung) und Sicherungsabtretung (Sicherungstreuhand, Treuhand).