Notwehr
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Diejenige Verteidigung, welche objektiv erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff einer anderen Person von sich oder einem anderen (in diesem Fall Nothilfe genannt) abzuwenden; die durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich, sie verpflichtet weder zu Schadensersatz, noch ist sie strafbar (§ 227 BGB, § 32 StGB). Verteidigt werden darf jedes geschützte Rechtsgut (z.B. Körper, Ehre, Eigentum, Besitz).
Vgl. auch Notstand.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Auflassungsvormerkung Eigentumsvorbehalt Geschäftsfähigkeit Kapitalgesellschaften Kommanditgesellschaft (KG) Lebenspartnerschaft Personengesellschaft Prokura Prozess Sachmängelhaftung Sicherungsübereignung Unternehmen Verwandtschaft eidesstattliche Versicherung einseitige Rechtsgeschäfte juristische Person offene Handelsgesellschaft (OHG) stille Gesellschaft
eingehend
Notwehr
ausgehend