Direkt zum Inhalt

Notstand

Definition: Was ist "Notstand"?

Zwangslage, bei der regelmäßig eine Interessenkollision eintritt.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Öffentliches Recht
    2. Strafrecht
    3. Zivilrecht

    Zwangslage, bei der regelmäßig eine Interessenkollision eintritt.

    Öffentliches Recht

    Störung des staatlichen Lebens wie z.B. Krieg, Aufruhr, Hungersnot, die mit den in der Verfassung vorgesehenen normalen Mitteln nicht behoben werden kann. Zu unterscheiden sind die militärische Bedrohung von außen, die Ausnahmelage im Innern und die Funktionsstörung von Verfassungsorganen.

    1. Für die Bundesrepublik Deutschland ist durch die Notstandsverfassung (17. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 24.6.1968, BGBl. I 709) eine umfassende Regelung geschaffen worden.

    2. Das GG unterscheidet den äußeren und inneren Notstand, zu dessen Abwehr Maßnahmen des Verteidigungs-, Spannungs- und Katastrophenfalles möglich sind.

    3. Der Verteidigungsfall ist gegeben, falls das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein Angriff unmittelbar droht (Art. 115a GG).

    4. Der Spannungsfall bei internationalen oder innerstaatlichen Krisen bedarf der Feststellung durch den Bundestag und hat zur Folge, dass Maßnahmen des Verteidigungsfalles ergehen können.

    5. Der Schutz im Bereich des inneren Notstandes: Katastrophenschutz (Art. 35, 91 GG) sieht eine Modifikation des bundesstaatlichen Systems vor, indem er einem bedrohten Land Recht auf Hilfe gegen andere Länder und den Bund gibt. Er gewährt Weisungs- und Eingriffsrechte und das Recht, gegen antidemokratische Aktionen vorzugehen.

    6. Ergänzt wird die Notstandsverfassung durch Notstandsgesetze.

    Vgl. auch Gesetzgebungsnotstand, polizeilicher Notstand und Energiesicherung.

    Strafrecht

    Wer ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut verletzt, um ein höherwertiges Rechtsgut zu retten, handelt nicht rechtswidrig und bleibt straflos (rechtfertigender Notstand, § 34 StGB). Der sog. entschuldigende Notstand besagt, dass unzumutbare Handlungen, die strafrechtlich geschützte Rechtsgüter verletzen, nicht vorwerfbar und deshalb als Schuldausschließungsgrund ebenfalls nicht strafbar sind (§ 35 StGB).

    Beispiel: Geiselnehmer A zwingt B mit der Drohung ihn zu erschießen, auf einen die Straße absperrenden Polizeibeamten loszufahren.

    Zivilrecht

    Neben der Notwehr wird auch als Notstand anerkannt: 1. Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden (z.B. einen angreifenden Hund tötet), handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht; hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, ist er zum Schadensersatz verpflichtet (sog. defensiver Notstand, § 228 BGB).

    2. Auch in anderen Fällen ist Einwirken auf fremde Sachen zulässig (z.B. Benutzung fremder Feuerlöscher), wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist; dem Eigentümer ist aber stets Schadensersatz zu leisten (sog. aggressiver Notstand, § 904 BGB).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Notstand"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Notstand Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/notstand-37991 node37991 Notstand node46003 Schadensersatz node37991->node46003 node39189 Notwehr node37991->node39189 node35330 Gesetzgebungsnotstand node37991->node35330 node49207 Verbotsirrtum node41995 Rechtswidrigkeit node49207->node41995 node47306 Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) node47306->node41995 node27114 Bundesrat node30276 Bundestag node30644 Bundespräsident node30644->node35330 node41995->node37991 node41995->node39189 node43251 Selbsthilfe node43251->node37991 node43251->node39189 node35391 Eigentum node35391->node37991 node35391->node46003 node35391->node39189 node50486 unerlaubte Handlung node46003->node50486 node35330->node27114 node35330->node30276 node45724 Sachmängelhaftung node45724->node46003 node46401 Sorgfaltspflicht node46401->node46003 node54080 Wirtschaft node54080->node35391 node44319 Sicherungsübereignung node44319->node35391 node33103 Eigentumsvorbehalt node33103->node35391 node53876 Sharing Economy node53876->node35391
    Mindmap Notstand Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/notstand-37991 node37991 Notstand node46003 Schadensersatz node37991->node46003 node39189 Notwehr node37991->node39189 node35330 Gesetzgebungsnotstand node37991->node35330 node35391 Eigentum node35391->node37991 node41995 Rechtswidrigkeit node41995->node37991

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete