Notstand
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Zwangslage, bei der regelmäßig eine Interessenkollision eintritt.
Öffentliches Recht
Störung des staatlichen Lebens wie z.B. Krieg, Aufruhr, Hungersnot, die mit den in der Verfassung vorgesehenen normalen Mitteln nicht behoben werden kann. Zu unterscheiden sind die militärische Bedrohung von außen, die Ausnahmelage im Innern und die Funktionsstörung von Verfassungsorganen.
1. Für die Bundesrepublik Deutschland ist durch die Notstandsverfassung (17. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 24.6.1968, BGBl. I 709) eine umfassende Regelung geschaffen worden.
2. Das GG unterscheidet den äußeren und inneren Notstand, zu dessen Abwehr Maßnahmen des Verteidigungs-, Spannungs- und Katastrophenfalles möglich sind.
3. Der Verteidigungsfall ist gegeben, falls das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein Angriff unmittelbar droht (Art. 115a GG).
4. Der Spannungsfall bei internationalen oder innerstaatlichen Krisen bedarf der Feststellung durch den Bundestag und hat zur Folge, dass Maßnahmen des Verteidigungsfalles ergehen können.
5. Der Schutz im Bereich des inneren Notstandes: Katastrophenschutz (Art. 35, 91 GG) sieht eine Modifikation des bundesstaatlichen Systems vor, indem er einem bedrohten Land Recht auf Hilfe gegen andere Länder und den Bund gibt. Er gewährt Weisungs- und Eingriffsrechte und das Recht, gegen antidemokratische Aktionen vorzugehen.
6. Ergänzt wird die Notstandsverfassung durch Notstandsgesetze.
Vgl. auch Gesetzgebungsnotstand, polizeilicher Notstand und Energiesicherung.
Strafrecht
Wer ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut verletzt, um ein höherwertiges Rechtsgut zu retten, handelt nicht rechtswidrig und bleibt straflos (rechtfertigender Notstand, § 34 StGB). Der sog. entschuldigende Notstand besagt, dass unzumutbare Handlungen, die strafrechtlich geschützte Rechtsgüter verletzen, nicht vorwerfbar und deshalb als Schuldausschließungsgrund ebenfalls nicht strafbar sind (§ 35 StGB).
Beispiel: Geiselnehmer A zwingt B mit der Drohung ihn zu erschießen, auf einen die Straße absperrenden Polizeibeamten loszufahren.
Zivilrecht
Neben der Notwehr wird auch als Notstand anerkannt: 1. Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden (z.B. einen angreifenden Hund tötet), handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht; hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, ist er zum Schadensersatz verpflichtet (sog. defensiver Notstand, § 228 BGB).
2. Auch in anderen Fällen ist Einwirken auf fremde Sachen zulässig (z.B. Benutzung fremder Feuerlöscher), wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist; dem Eigentümer ist aber stets Schadensersatz zu leisten (sog. aggressiver Notstand, § 904 BGB).