Sorgfaltspflicht
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Vielfach aufgrund Gesetz oder Rechtsgeschäft bestehende Verpflichtung zur Wahrung der Interessen anderer.
1. Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers: Diese umfasst alle Vorkehrungen zum Schutze von Leben und Gesundheit seiner Arbeitnehmer, bei der Regelung seines Geschäftsbetriebs, z.B. Instandhaltung der Geschäftsräume und Unfallverhütung.
Vgl. auch Fürsorgepflicht (des Arbeitgebers), Arbeitsschutz.
2. Sorgfaltspflicht des Handelsvertreters, des Handelsmaklers etc.: Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes (§§ 86 III, 347 I HGB). Im Einzelfall kommt es darauf an, wie ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann des gleichen Geschäftszweiges gehandelt hätte.
3. Sorgfaltspflicht bei einer Aktiengesellschaft: Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden; im Streitfall müssen sie den Beweis dafür erbringen, sonst sind sie zu Schadensersatz verpflichtet (§§ 93, 116 AktG).
Vgl. auch Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, Fahrlässigkeit.