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Vorstand

Definition: Was ist "Vorstand"?

Notwendiges Organ eines jeden Vereins (auch des nicht rechtsfähigen) und dessen gesetzlicher Vertreter.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Vorstand des Vereins
    2. Vorstand der Aktiengesellschaft
    3. Vorstand der Genossenschaft

    Vorstand des Vereins

    Notwendiges Organ eines jeden Vereins (auch des nicht rechtsfähigen) und dessen gesetzlicher Vertreter. Die Berufung und Zusammensetzung des Vorstands wird durch die Satzung bestimmt; mangels dieser Bestimmung wird der Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung berufen (§ 27 BGB).

    Vorstand der Aktiengesellschaft

    (§§ 76–94 AktG): 1. Bestellung: a) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt. Die Amtszeit beträgt höchstens fünf Jahre, jedoch ist eine wiederholte Bestellung zulässig (§ 84 AktG). Bei mehrköpfigem Vorstand kann der Aufsichtsrat ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden ernennen, der, wenn die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands nichts anderes bestimmt, nur gleichberechtigtes Mitglied des Vorstands ist.

    b) Bei den unter das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) oder das Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG) fallenden AG (sowie GmbH; Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossenschaften und teilweise KG) ist als gleichberechtigtes Mitglied neben den anderen Vorstandsmitgliedern ein Arbeitsdirektor zu bestellen. Zu der ab 2016 bei Aufsichtsräten vorgesehenen gesetzlichen Verpflichtung der Berücksichtigung von Frauen vgl. die Ausführungen bei Frauenquote.

    2. Pflichten: a) Der Vorstand leitet die AG in eigener Verantwortung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis regelt sich nach der Satzung, andernfalls können nur sämtliche Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln und zeichnen. Hat die AG keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die AG durch den Aufsichtsrat passiv vertreten (§ 78 I 2 AktG), vgl. dazu auch unter Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG).

    b) Er hat z.B. mind. vierteljährlich dem Aufsichtsrat über den Gang der Geschäfte zu berichten (§ 90 II Nr. 3 AktG). Er hat für ordnungsmäßige Buchführung zu sorgen, bei Verlust des halben Aktienkapitals die Hauptversammlung einzuberufen (§ 92 AktG) und die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (§ 93 AktG).

    c) Bei Verletzung ihrer Pflichten sind die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Unter Umständen greift das Haftungsprivileg der Business Judgement Rule. Zu Haftungsfragen siehe auch die Ausführungen zu Aufgaben und Haftung beim Stichwort Aufsichtsrat; instruktiv zur Vorstandshaftung und zu verschiedenen damit zusammenhängenden Spezialfragen (u.a. Aufsichtsratszustimmung, rechtmäßiges Alternativverhalten; fehlende AR-Zustimmung, aber Zustimmung des Alleinaktionärs) die Ausführungen des BGH in seinem Urteil v. 10.7.2018, II ZR 24/17.
    Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.

    3. Rechte: Für die Tantiemen, die Bezüge der Vorstandsmitglieder und deren Offenlegung vgl. insbesondere § 87 AktG, §§ 285, 314 HGB und die Gesetze über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz - VorstOG, vom 3.8.2005, BGBl. 2267) und zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG, vom 31.7.2009, BGBl. 2509). Am 14.11.2019 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie verabschiedet. Es befasst sich u.a. mit der Regelung der Vorstandsvergütung. Das Gesetz, das voraussichtlich im Januar 2020 in Kraft treten wird, verpflichtet den Aufsichtsrat, eine Maximalvergütung ("Cap") für die Vorstandsmitglieder in das Vergütungssystem aufzunehmen, vgl. auch die Ausführungen bei ARUG (eingefügt ab Inkrafttreten). 

    Vorstand der Genossenschaft

    Genossenschaftsorgane.

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