Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG)
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Mitbestimmung in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21.5.1951 (BGBl. I 347) m.spät.Änd.
Geltungsbereich
1. Unternehmen der Montanindustrie (einschließlich warm-verarbeitende Unternehmen, die am 1.7.1981 das MontanMitbestG angewandt haben).
2. Kapitalgesellschaften, sofern sie mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen oder Einheitsgesellschaften sind.
3. Das MontanMitbestG regelt die Mitbestimmung in den Unternehmensorganen Aufsichtsrat und Vorstand. Es verwirklicht die paritätische oder qualifizierte Mitbestimmung. Bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzung bleibt das MontanMitbestG für sechs weitere Geschäftsjahre anwendbar (§ 1 III MontanMitbestG).
Inhalt
1. Zusammensetzung und Bildung des Aufsichtsrats: Alle unter das Gesetz fallenden Gesellschaften bilden unbeschadet ihrer Rechtsform einen Aufsichtsrat. Seine Besetzung erfolgt zu gleichen Teilen (paritätische) durch Anteilseigner und Arbeitnehmer, ergänzt durch den „neutralen Mann”. Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern; er setzt sich wie folgt zusammen: Vier Vertreter der Anteilseigner und ein weiteres Mitglied, vier Vertreter der Arbeitnehmer und ein weiteres Mitglied, ein weiteres Mitglied (neutraler Mann). Das jeweils „weitere Mitglied” soll weder dem Unternehmen noch einer (Spitzen-)Organisation der Arbeitgeber oder Gewerkschaften angehören, sondern das „unabhängige Element” stärken. Zwei Arbeitnehmervertreter müssen dem Unternehmen angehören. Sie und die beiden Mitglieder der Spitzenorganisation werden vom Betriebsrat gewählt und vorgeschlagen. Das elfte Mitglied wird von den übrigen Mitgliedern jeweils mit Mehrheit beider Gruppen vorgeschlagen. Die Hauptversammlung (Gesellschaftsversammlung) wählt alle Aufsichtsratmitglieder, ist jedoch bei den Arbeitnehmervertretern an die Vorschläge der Betriebsräte gebunden.
In Abhängigkeit von der Höhe des Nenn-(Grund-)Kapitals kann der Aufsichtsrat auch 15 oder 21 Mitglieder haben, die Zusammensetzung erfolgt analog.
2. Im Vorstand ist nach dem Gesetz als gleichberechtigtes Mitglied ein Arbeitsdirektor vorgesehen. Er kann nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bestellt oder abberufen werden. In der Praxis hat sich herausgebildet, dass der Arbeitsdirektor hauptsächlich für das Sozial-, Personal- und Ausbildungswesen zuständig ist.
3. Für den Montan-Bereich besteht somit eine dualistische Ordnung: Auf betrieblicher Ebene gilt das BetrVG, auf Unternehmensebene das MontanMitbestG (als lex specialis).
Bedeutung
Das MontanMitbestG wird noch auf etwa 30–40 Unternehmen angewandt.