Direkt zum Inhalt

Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG)

Definition: Was ist "Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG)"?

Gesetz über die Mitbestimmung in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Geltungsbereich
    2. Inhalt
    3. Bedeutung

    Gesetz über die Mitbestimmung in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21.5.1951 (BGBl. I 347) m.spät.Änd.

    Geltungsbereich

    1. Unternehmen der Montanindustrie (einschließlich warm-verarbeitende Unternehmen, die am 1.7.1981 das MontanMitbestG angewandt haben).

    2. Kapitalgesellschaften, sofern sie mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen oder Einheitsgesellschaften sind.

    3. Das MontanMitbestG regelt die Mitbestimmung in den Unternehmensorganen Aufsichtsrat und Vorstand. Es verwirklicht die paritätische oder qualifizierte Mitbestimmung. Bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzung bleibt das MontanMitbestG für sechs weitere Geschäftsjahre anwendbar (§ 1 III MontanMitbestG).

    Inhalt

    1. Zusammensetzung und Bildung des Aufsichtsrats: Alle unter das Gesetz fallenden Gesellschaften bilden unbeschadet ihrer Rechtsform einen Aufsichtsrat. Seine Besetzung erfolgt zu gleichen Teilen (paritätische) durch Anteilseigner und Arbeitnehmer, ergänzt durch den „neutralen Mann”. Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern; er setzt sich wie folgt zusammen: Vier Vertreter der Anteilseigner und ein weiteres Mitglied, vier Vertreter der Arbeitnehmer und ein weiteres Mitglied, ein weiteres Mitglied (neutraler Mann). Das jeweils „weitere Mitglied” soll weder dem Unternehmen noch einer (Spitzen-)Organisation der Arbeitgeber oder Gewerkschaften angehören, sondern das „unabhängige Element” stärken. Zwei Arbeitnehmervertreter müssen dem Unternehmen angehören. Sie und die beiden Mitglieder der Spitzenorganisation werden vom Betriebsrat gewählt und vorgeschlagen. Das elfte Mitglied wird von den übrigen Mitgliedern jeweils mit Mehrheit beider Gruppen vorgeschlagen. Die Hauptversammlung (Gesellschaftsversammlung) wählt alle Aufsichtsratmitglieder, ist jedoch bei den Arbeitnehmervertretern an die Vorschläge der Betriebsräte gebunden.

    In Abhängigkeit von der Höhe des Nenn-(Grund-)Kapitals kann der Aufsichtsrat auch 15 oder 21 Mitglieder haben, die Zusammensetzung erfolgt analog.

    2. Im Vorstand ist nach dem Gesetz als gleichberechtigtes Mitglied ein Arbeitsdirektor vorgesehen. Er kann nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bestellt oder abberufen werden. In der Praxis hat sich herausgebildet, dass der Arbeitsdirektor hauptsächlich für das Sozial-, Personal- und Ausbildungswesen zuständig ist.

    3. Für den Montan-Bereich besteht somit eine dualistische Ordnung: Auf betrieblicher Ebene gilt das BetrVG, auf Unternehmensebene das MontanMitbestG (als lex specialis).

    Bedeutung

    Das MontanMitbestG wird noch auf etwa 30–40 Unternehmen angewandt.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG)"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG) Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/montan-mitbestimmungsgesetz-montanmitbestg-38952 node38952 Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG) node38030 Mitbestimmung node38952->node38030 node30819 Betrieb node27828 Arbeitsplatz node29228 Betriebsrat node39448 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) node28617 Corporate Governance node28617->node38030 node36671 Gesellschaft mit beschränkter ... node36671->node38030 node35391 Eigentum node46401 Sorgfaltspflicht node33699 eingetragener Verein (e.V.) node50410 Vorstand node33699->node50410 node31617 Aufsichtsrat node27889 Aktiengesellschaft (AG) node27889->node38952 node27889->node50410 node27889->node38030 node51235 Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) node27889->node51235 node40541 juristische Person node27889->node40541 node33703 Gewinn- und Verlustrechnung ... node27889->node33703 node38991 Kapitalgesellschaften node27889->node38991 node33489 Firma node27889->node33489 node50410->node38952 node50410->node46401 node50410->node31617 node38030->node35391 node51235->node38952 node51235->node39448 node51235->node38030 node29793 Betriebsverfassung node29793->node38952 node29793->node30819 node29793->node27828 node29793->node29228
    Mindmap Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG) Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/montan-mitbestimmungsgesetz-montanmitbestg-38952 node38952 Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG) node38030 Mitbestimmung node38952->node38030 node27889 Aktiengesellschaft (AG) node27889->node38952 node50410 Vorstand node50410->node38952 node51235 Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) node51235->node38952 node29793 Betriebsverfassung node29793->node38952

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete